Ratgeber Streitige Scheidung
Einleitung
Es ist zwar bedauerlich, aber eine Tatsache, dass mittlerweile jede dritte Ehe in Deutschland geschieden wird. Häufig geht dies jedoch nicht ohne Streitigkeiten zwischen den Ehegatten von statten. Können die Ehegatten jedoch keine einvernehmliche Lösung für die Scheidung finden, oder ist ein Ehepartner mit der Scheidung an sich schon nicht einverstanden, muss die Scheidung vor Gericht streitig entschieden werden. Dieser Ratgeber soll einen ersten Einblick in den Ablauf der streitigen Scheidung und den Gang des Verfahrens geben.
Scheidungsvoraussetzungen
Eine Scheidung ist nur möglich, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:Die Eheleute leben seit einem Jahr entweder innerhalb der eigenen Wohnung oder bereits räumlich getrennt. Beide Eheleute wollen geschieden werden. Beide Ehepartner sind sich über die Scheidungsfolgesachen einig.
Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag muss schriftlich von einem Ehegatten durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, § 1564 BGB, § 114 FamFG. Dabei muss der Scheidungsantrag Angaben über die gemeinsamen Kinder enthalten und darüber, ob bereits andere familienrechtliche Streitigkeiten bei Gericht anhängig sind.
Zuständig für alle das Scheidungsverfahren betreffenden Angelegenheiten ist dabei das Familiengericht, das eine besondere Abteilung beim Amtsgericht ist, § 23b Abs. 1 GVG. Es ist mit einer Familienrichterin oder einem Familienrichter, also einem Einzelrichter besetzt. Dieser entscheidet über das Scheidungsbegehren und über alle damit zusammenhängenden Folgesachen im sog. Scheidungsverbund.
Es genügt also, sich im Falle einer Scheidung nur an das Familiengericht zu wenden. Welches Familiengericht örtlich für das Scheidungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach §§ 111, 121, 122, 123 FamFG.
Danach ist zunächst das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Unter gewöhnlichem Aufenthalt versteht man den Ort, an dem sich jemand ständig oder für längere Zeit und nicht nur vorübergehend aufhält. Ist ein solcher nicht vorhanden, weil die Ehegatten getrennt leben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehegatten, der die minderjährigen Kinder bei sich hat, bzw. nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehegatten, der am letzten gemeinsamen Aufenthaltsort lebt.
Sollte in Ausnahmefällen sich keine Zuständigkeit nach diesen Vorschriften ergeben, so entscheidet gem. § 122 Ziffer 6 FamFG das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Grunewaldstr. 66-67, 10823 Berlin-Schöneberg).
Anwaltszwang
Bei der streitigen Scheidung müssen sich beide Parteien anwaltlich vertreten lassen, da sie sonst keine Prozesshandlungen vornehmen können, d.h. weder selbst Anträge stellen, noch diesen zustimmen, noch auf Anträge erwidern, § 114 FamFG.
Außerdem steht die gesetzliche Intention dahinter, dass beide Parteien, auch aus Gründen der Waffengleichheit sich fachkundiger Beratung bedienen sollten. Durch den Richter kann dies nämlich nicht geschehen, da der zu Objektivität verpflichtet ist.
Zeitpunkt der Scheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 Abs.1 ZPO.
Was letztlich zum Scheitern der Ehe geführt hat, welcher Ehegatte daran schuld war, bleibt für den Familienrichter unbeachtlich. Das frühere Schuldprinzip ist dem Zerrüttungsprinzip gewichen. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und deren Herstellung nicht mehr erwartet werden kann, § 1565 S. 2 BGB.
Grundsätzlich müssen die Ehegatten vor einer Scheidung ein Jahr getrennt voneinander leben (zum Getrenntleben s.o.). Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, BGB § 1567. Das kann dadurch geschehen, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, es können aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. D.h. es dürfen auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen, Bügeln für den anderen Partner erfolgen.
Weiter ist erforderlich, dass zumindest ein Ehepartner die weitere eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt.
Lediglich ein nebeneinander her leben reicht für ein Trennungsjahr nicht aus. Auch wenn ein Ehepaar "seit langem nebeneinander herlebt", der gemeinsame Haushalt jedoch weiter besteht, darf die Ehe trotzdem erst dann geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr "richtig" getrennt leben, da "eine auslaufende Form der ehelichen Lebensgemeinschaft mit arbeitsteiliger Gestaltung" nicht zum - für die Scheidung notwendigen - Trennungsjahr zählt, Pfälzisches OLG Zweibrücken, 5 UF 82/99.
Sollte es während dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so unterbricht dies das Trennungsjahr nicht.
Wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt sind und in Übereinstimmung die Scheidung wollen, dann wird das Scheitern der Ehe vermutet, § 1566 BGB.
Will nur ein Ehegatte die Scheidung und der andere widersetzt sich, wird die Ehe geschieden, wenn der Antragssteller darlegen und beweisen kann, dass die Ehe gescheitert ist und nicht mehr herzustellen ist. Er muss dann vortragen und beweisen, dass eine Trennung vollzogen ist und weder eine wirtschaftliche noch eine Lebensgemeinschaft besteht.
Trifft keine der voranstehenden Fallgruppen zu, ist ein Getrenntleben von drei Jahren nötig.
Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, so wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, § 1566 Abs. 2 BGB.
Härtescheidung
Lebt ein Ehepaar noch nicht ein Jahr getrennt, so ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.
Dabei werden an die unzumutbare Härte strenge Anforderungen gestellt, um einem Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken. Solche Umstände können Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten sein oder Alkoholmissbrauch.
Dagegen ist die bloße Zuwendung eines Ehegatten zu einem neuen Partner lediglich Zerrüttungsgrund und als solcher nicht zugleich eine unzumutbare Härte.
Scheidungsfolgesachen
Das Familiengericht verhandelt über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgesachen zusammen und entscheidet hierüber auch grundsätzlich zur gleichen Zeit. Die Scheidung soll also im Regelfall erst ausgesprochen werden, wenn Klarheit über alle Folgesachen besteht. Zu diesen Folgesachen gehören der Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der Ehewohnung und Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, §§ 111, 113, 217, 231, 261 FamFG.
Dadurch, dass alle Verfahren bei einem Richter zusammengefasst werden, im so genannten Verbund, erhält das Familiengericht einen vertieften Einblick in die Situation der Ehe und Familie und kann helfen, sachgerechte und aufeinander abgestimmte Entscheidungen herbeizuführen.
Einige Scheidungsfolgesachen werden jedoch nur auf Anregung bzw. Antrag eines Ehegatten entschieden. Dazu gehört unter anderem die Regelung des Umgangsrechts der Eltern mit dem Kind oder die Regelung der elterlichen Sorge, §§ 137, 140 I, III FamFG. Stellen die Eltern keinen Antrag, geht das Gericht vom gemeinsamen Sorgerecht der Eltern aus.
Das Familiengericht kann die auch vor der Entscheidung über die Folgesachen ausnahmsweise scheiden, § 140 FamFG, wenn z.B. die Entscheidung über eine Folgesache den Scheidungssausspruch außergewöhnlich verzögern würde.
Zugewinnausgleich
Die Ehegatten leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, § 1363 BGB.
Zugewinngemeinschaft bedeutet also Gütertrennung mit späterem Ausgleich dessen, was ein jeder Ehegatte an Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Vermischung der Vermögen der Ehegatten statt. Mit der Eheschließung wird das Eigentum der Ehegatten kein gemeinsames Eigentum. Sowohl das von einem Ehegatten vor als auch während der Ehe erworbene Vermögen steht vielmehr in seinem alleinigen Eigentum und unterliegt seiner Verwaltung und Verfügung.
Zugewinn ist dann der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten mit dem größeren Zugewinn beteiligt wird. Dies geschieht nur, wenn der Güterstand endet, wie etwa durch Scheidung.
Beim Zugewinnausgleich wird dann zunächst ermittelt, welchen Wert das Vermögen der Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) hatte, § 1373 ff. BGB. Dabei ist Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe ererbt oder geschenkt bekommt, in sein Anfangsvermögen zu rechnen, § 1374 Abs. 2 BGB. Auch Zuwendungen der Ehegatten untereinander zählen, soweit es mehr als nur Gelegenheitsgeschenke sind zum Anfangsvermögen.
Das Endvermögen ist einfach festzustellen. Das ist das, was an Vermögen vorhanden ist. Auch hier ist ein negatives Endvermögen möglich.
Stichtag zur Feststellung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. An diesem Tag wird die Scheidung "rechtshängig".
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Kurz: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn der größte Teil des Vermögens z.B. in einer Immobilie besteht. Diese ist zu bewerten und in die Ausgleichsberechnung einzustellen.
Geldwertentwicklungen während der Ehe sollen die Höhe des Zugewinns nicht verändern. Deshalb wird nach der Rechtsprechung z.B. eine Geldentwertung dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Elterliche Sorge
Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.07.1998 beeinflusst die Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge nicht. Sie besteht auch nach der Trennung fort.
Es erfolgt nur dann eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil während des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt, §§ 137, 140 I, III FamFG. Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn und soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragssteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die Eltern haben einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen an. In die Beratung wird auch das Kind eingebunden.
Damit den Eltern dieses Angebot bekannt wird, informieren die Gerichte die Jugendämter über scheidungswillige Eltern. Diese Einrichtungen unterstützen die Eltern dabei, ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entwickeln. Gleiches Ziel verfolgt eine Mediation durch einen Rechtsanwalt, der als Mediator fungiert.
Die gemeinsame elterliche Sorge gestaltet sich so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidet. Bei Fragen hingegen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, darf der andere Elternteil mitentscheiden, § 1628 BGB. Die Eltern müssen insoweit versuchen, sich zu einigen.
Gelingt ihnen dies nicht, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Dies kann jeder Elternteil jederzeit bei Gericht beantragen.
Kindesunterhalt
Auch nach der Scheidung bleibt die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern, § 1601 BGB, für ihre Kinder bestehen.
Der Unterhalt wird üblicherweise monatlich im Voraus in Geld gewährt, § 1612 BGB. Unterhalt ist regelmäßig an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind lebt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes, § 1610 Abs. 1 BGB. Dabei bemisst sich die Lebensstellung eines minderjährigen Kindes nach seinen Eltern, also deren beruflicher und sozialer Stellung, aber auch nach etwaigen Einkünften des Kindes.
Bei geschiedenen Eltern wird regelmäßig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils abgestellt, der seiner Unterhaltspflicht durch Geldleistung genügt. Maßstab dafür ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle dürfen zwar überschritten, aber nicht unterschritten werden, weil der Anspruch auf Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes ist, über den die Eltern nicht zu dessen Nachteil verfügen dürfen.
Das Kindergeld steht dabei nicht dem Sorgeberechtigten alleine zu, sondern beiden Elternteilen zur Hälfte. Wird, was der Regelfall ist, das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, erfolgt der Kindergeldausgleich im allgemeinen durch die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt.
Lebt das Kind in Folge der Trennung/Scheidung nicht mehr bei dem Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss dieser das der Kindergeldstelle melden und der andere Elternteil muss einen neuen Antrag stellen. Geschieht dies nicht, entstehen Rückforderungsansprüche. Einem solchen Rückforderungsanspruch kann dann nur mit einer eidesstattlichen Erklärung des eigentlich berechtigten Elternteils begegnet werden, dass er das Geld auch tatsächlich erhalten hat.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebendbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- und Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen, Begabungen und Leistungen entspricht und geeignet ist, dem Kind eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu vermitteln.
Ist das Kind volljährig, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nur wenn und solange das Kind sich in Ausbildung befindet.
Nach Abschluss der Berufsausbildung kommt ein Unterhaltsanspruch nur mehr bei Erkrankung oder Behinderung mit Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Ein Einkommen des Volljährigen ist voll anzurechnen und mindert oder beseitigt seine Bedürftigkeit.
Ehegattenunterhalt
Das Recht des Ehegattenunterhalts nach der Ehescheidung geht vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten aus. Dies bedeutet, dass die Ehegatten nach der Scheidung in aller Regel gehalten sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte Fallgruppen vorgesehen, in denen der wirtschaftlich schwächere, bedürftige Ehegatte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die nacheheliche Unterstützung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten angewiesen ist. Nach dem Gesetz sind folgende Unterhaltsansprüche vorgesehen:Unterhalt wegen Kindesbetreuung, § 1570 BGB Unterhalt wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters, §§ 1571, 1572 BGB Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, § 1573 BGB Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, § 1575 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Der Unterhalt für den laufenden Lebensbedarf ist durch eine Geldrente monatlich im Voraus zu entrichten. Seine Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den Lebensstandard der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung geprägt haben.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören auch die Kosten einer Kranken- und Alterssicherung.
Die Berechnung der Unterhaltshöhe ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Einzelne Oberlandesgerichte haben Tabellen und Leitlinien entwickelt, an denen sich die Berechnungen orientieren. Die Gerichte bemessen den Ehegattenunterhalt nach einer Quote, die etwa zwischen 40% und 50% des verfügbaren Nettomonatseinkommens des Verpflichteten beträgt. Hat der Berechtigte eigene Einkünfte, bezieht sich die Quote meist auf den Unterschied der Einkommen beider Ehegatten.
In diesem Zusammenhang ist die Auswirkung eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs zu beachten. Dieser wirkt sich sogleich auf den Unterhaltsanspruch aus, wenn der Ausgleichs- und Unterhaltsberechtigte ins Rentenalter tritt, schon in diesem steht oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit rentenberechtigt ist. In diesem Fall wird sein Bedarf durch die Rentenzahlung ganz oder zum Teil befriedigt.
Ehewohnung und Hausrat
Das Familiengericht regelt auch den Streit über die Nutzung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats.
Zum Hausrat gehört die gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Decken, Betten, Porzellan, Haushaltsgeräte. Beim PKW kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an. Auch Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen Funktion dienten (barocker Wäscheschrank). Eine Einigung in diesem Punkt wirkt jedenfalls Kosten sparend.
Wer aus der Wohnung auszieht sollte dafür sorge tragen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird, sofern, dieser mit beiden Ehegatten abgeschlossen war. U.U. wird er sonst als Gesamtschuldner zu Mietzahlungen herangezogen. Möglich ist auch, sich vom anderen Ehegatten im Innenverhältnis freistellen zu lassen. Dann muss man zwar zunächst an den Vermieter zahlen, aber kann dann den Ehepartner in Anspruch nehmen.
Sofern keine Einigung unter den Ehegatten erreicht werden kann - was anzuraten wäre, weil es erhebliche Kosten spart -, kann das Familiengericht während des Getrenntlebens die vorläufige Benutzung des Hausrats und der Ehewohnung regeln, HausratsVO § 18a, BGB §§ 1361a, 1361b. Danach kann bzgl. des Hausrats jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen. Er hat sie ihm jedoch zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser die für die Führung seines neuen eigenen Haushaltes benötigt und die Überlassung im Einzelfall gerecht erscheint.
Auch die Nutzung der Ehewohnung kann ein Ehegatte vom anderen verlangen, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Dabei ist auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und dem Wohnrecht Rücksicht zu nehmen.
Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht ist gem. § 11361b BGB auch schon ohne Scheidungsverfahren möglich. Dies ist aber auf Eskalationsfälle beschränkt, die Ausnahmecharakter haben. Verbale Auseinandersetzungen reichen dafür nicht aus. Die entsprechenden Vorfälle müssen vorgetragen und bewiesen werden.
Wenn die Ehe geschieden ist, erfolgt die Entscheidung bzgl. der Ehewohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des Wohls der Kinder. So kann bei einer Mietwohnung das Gericht entscheiden, dass ein mit beiden Ehegatten bestehender Mietvertrag nur mit einem fortgesetzt wird oder, wenn nur ein Ehegatte Mieter ist, dass anstelle des einen Ehegatten der andere alleiniger Mieter wird, § 5 HausratsVO.
Auch eine Teilung der Wohnung kann angeordnet werden, wenn sie möglich und zweckmäßig ist, § 6 HausratsVO. Beim Hausrat ist anlässlich der Scheidung zwischen den Gegenständen, die den Ehegatten gemeinsam gehören und solchen, die einem allein gehören, zu unterscheiden.
Gemeinsames Eigentum verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig, § 8 HausratsVO.
Hausrat, der einem Ehegatten allein gehört, kann dem anderen zugewiesen werden, soweit es sich um notwendige Gegenstände handelt, auf deren Weiterbenutzung der andere angewiesen ist, § 9 HausratsVO.
Im Gegenzug kann eine Ausgleichzahlung festgesetzt werden.
Bei der Aufteilung des Hausrates wird nicht 50:50 geteilt, wenn Kinder vorhanden sind. Der Partner, bei dem die Kinder wohnen, muss auf jeden Fall begünstigt werden, OLG München, 16 UF 1068/95.
Versorgungsausgleich
Die Ehe ist unter anderem eine gemeinsame partnerschaftliche
Lebensleistung, egal wie die Rollenverteilung sich in Bezug auf
Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gestaltet. Der Gesetzgeber geht
auch davon aus, dass beide Ehegatten gemeinsam für ihre Altersicherung
sorgen. Erwirbt daher ein Ehegatte oder erwerben beide Ehegatten aus
einer Erwerbstätigkeit Rentenanwartschaften z.B. aus der
Sozialversicherung, sollen auch diese unter den Ehegatten aufgeteilt
werden. Eine Rentenanwartschaft erwächst aus den gezahlten Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von
Anrechnungszeiten und Wartezeiten. Die Aufteilung wird durch den
Versorgungsausgleich erreicht, den das Gericht ohne Antrag einer Partei
im Scheidungsverbund verhandelt und entscheidet. Grundlage ist das neu
eingeführte Versorgungsausgleichsgesetzt.
Bei einer Ehezeit von
bis zu drei Jahren findet ein Versrgungsausgleich nur auf Antrag eines
der Ehegatten statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG.
Vereinbarungen
über den Versorgungsausgleich sind möglich, auch ein Ausschluss.
Derartige Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden, § 7 Abs. 1
VersAusglG.
Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung und von vorneherein zur Versorgung beider Partner bestimmt. Sie sind deshalb im Scheidungsfall nach dem in § 1 VersAusglG festgelegten Halbteilungsgrundsatz zu teilen.
Dies wird durch den Versorgungsausgleich erreicht, der ohne Antrag einer Partei im Scheidungsverbund vom Familienrichter verhandelt und entschieden wird. Auszugleichen sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Invaliditäts- oder Altersvorsorge, insbesondere als Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionsanrechte sowie Anrechte auf Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen.
Die Vorgehensweise ist folgende:
Bei der Ermittlung der auszugleichenden Beträge müssen die Eheleute mitwirken und Auskunft darüber geben, bei welchen Versorgungsträgern für welchen Zeitraum Ansprüche bestehen. Dazu sind bestimmte Fragebögen, die vom Gericht zugesandt werden, auszufüllen, u.a. auch der Antrag auf Kontenklärung und eine Brutto-Arbeitsentgeltbescheinigung. Sollten die Erläuterungsbögen nicht ausreichend verständlich sein, helfen die Versicherungsämter gerne weiter. Die Ehepartner können die Angaben gegenseitig kontrollieren, da die Fragebögen an die jeweils andere Partei zur Kenntnis und Stellungnahme versandt werden.
Anschließend wendet sich das Familiengericht an die Versicherungs- und Versorgungsträger, die Arbeitgeber usw., um Auskünfte über die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften einzuholen. Anhand der von den Versorgungsträgern mitgeteilten Anwartschaften erhält jeder Ehegatte die Hälfte der Anwartschaften.
Der Versorgungsausgleich kann in einem notariell beurkundeten Ehevertrag bereits am Anfang oder während der Ehe ausgeschlossen werden. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit sich. Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren kann eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden. Sie bedarf im Interesse des Schutzes des Ehegatten mit den niedrigeren Versorgungsanrechten der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch das Familiengericht.
Je nach Höhe der neuen Rentenanwartschaft sollte der Betroffene prüfen, ob nicht eine weitere Altersvorsorge getroffen werden soll. Da es um sehr hohe Summen gehen kann, ist eine anwaltliche Beratung im Grunde unverzichtbar.
Kosten
Die entstehenden Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte, § 93a ZPO. Für die Anwaltskosten kommt jeder Ehegatte allein auf. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag durch das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe, §§ 76 -78 FamFG . Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten, § 1360a Abs. 4 BGB, und kann diesen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Nach dem Urteil: Namen, Krankenkasse, Steuer, Erbrecht
Der geschiedene Ehegatte behält seinen Ehenamen, es sei denn, er möchte seinen früheren Namen wieder annehmen, § 1355 Abs. 5 BGB. Dies muss er beim zuständigen Standesamt erklären.
In der gesetzlichern Krankenversicherung läuft die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung, § 10 Abs.1 SGB V. Danach endet der Krankenversicherungsschutz, wovon die Krankenkasse zu unterrichten ist. Anschließend kann die freiwillige Weiterversicherung beantragt werden. Hier gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten.
Mit der Rechtskraft der Scheidung ändert sich auch die Steuerklasse nach Klasse 1 oder, wenn Kinder vorhanden sind, Klasse 2. Geht, wie in den meisten Fällen eine Trennung voraus, ändert bereits dies die Steuerklasse.
Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltszahlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen angeben oder mit Zustimmung des Ehegatten als Sonderausgaben abziehen. Der empfangende Ehegatte muss die Leistungen allerdings als Einkommen versteuern.
Das Erbrecht des Ehegatten ist an den Bestand der Ehe beim Erbfall geknüpft. Er verliert es, wenn die Ehe durch Scheidungsurteil aufgelöst wurde, § 1933 BGB. Der so genannte Voraus, das heißt die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4, welcher ein Spiegelbild des Zugewinns ist, entfällt bereits mit dem Tag, an dem Scheidungsantrag bei Gericht eingeht. Nach dem Scheidungsurteil hat der geschiedene Ehegatte weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht. Urteile
Wird eine Ehefrau von einem anderen Mann schwanger, so kann die Scheidung bereits vor Ablauf des - an sich obligatorischen - Trennungsjahres ausgesprochen werden. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 20 WF 32/00)
Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung zählen auch Rentenanwartschaften mit, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden. (Hier ging es um eine Beitragsnachzahlung, mit der eine frühere "Heiratserstattung" rückgängig gemacht wurde, was eine erhebliche Rentensteigerung brachte, an der per Versorgungsausgleich auch der "Ex" teilhatte.) (OLG Koblenz, 13 UF 548/00 vom 20.10.2000)
Eheleute können nicht selbstständig das Ende ihrer Ehezeit bestimmen, auch nicht mit Hilfe eines Notars. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss. Zum Ende einer Ehe gehöre ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, urteilten die Richter. Nach Auffassung der Richter ist eine entsprechende Vereinbarung nichtig (Az: 6 UF 180/99). Ebenso hatte bereits das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken in einem vergleichbaren Fall in einem im November 2000 veröffentlichten Beschluss entschieden (Az: 6 UF 128/99). Das Gericht erklärte mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Spruch die Vereinbarung eines Ehepaares zum Ende ihrer Ehezeit für unwirksam. In einem notariellen Ehevertrag hatten die beiden Eheleute vereinbart, falls ihre Ehe einmal geschieden werden sollte, sei im Bezug auf den Versorgungsausgleich der 30. April 1995 als Zeitpunkt des Endes ihrer Ehe zu behandeln, nach dem Gesetz wäre es aber der 30. November 1997 gewesen.
Ein Scheidungsprozess kann vom Ehemann nicht ausgesetzt werden, weil er sich als Kfor-Mitglied im Kosovo aufhält, da ein solcher Antrag nur dann gestellt werden kann, wenn sich eine Prozesspartei an einem Ort aufhält, von dem aufgrund des Krieges kein Kontakt mit dem zuständigen Gericht möglich ist. Ein Einsatz jedoch, der dem Frieden dient und von dem eine Kommunikation nach Hause möglich ist, begründet keine Aussetzung. (Pfälz. OLG Zweibrücken, 5 WF 72/99)
Nach der Trennung eines Paars dürfen die Gerichte nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind als beste Lösung ansehen. Dies geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Elterliche Gemeinsamkeit lasse sich in der Realität nicht verordnen. Deshalb sei in den Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge nicht funktioniere, im Interesse des Kindes auch nach in Kraft treten des so genannten Kindschaftsreformgesetzes der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (Az.: 6 UF 151/99). Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde einer Frau gegen eine Entscheidung des Familiengerichts statt, das den getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ihrer Tochter aufgetragen hatte. Als Grund hatten die Familienrichter angegeben, der gemeinsamen elterlichen Sorge solle nach dem Willen des Gesetzgebers der Vorzug gegeben werden. Dem folgte das OLG nicht. Nach wie vor sei bei der Entscheidung über das Sorgerecht allein das Wohl des Kindes maßgebend. Danach sei es hier sachgerecht, allein der Mutter das Sorgerecht zuzubilligen.