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Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung nach der vom 1. Januar 1999 an geltenden Insolvenzordnung

Vorwort

In der Bundesrepublik Deutschland sind schätzungsweise zwischen 1,7 und 2 Millionen Haushalte überschuldet. Eine wesentliche Besserung ist derzeit noch nicht abzusehen, so daß es wichtig erscheint, den Betroffenen einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen. Dies soll mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) geschehen. Kreditaufnahme und Verschuldung sind heute normale wirtschaftliche Vorgänge auch im Bereich privater Haushalte. Dies ist vertretbar, solange die fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem verfügbaren Einkommen eingehalten werden können. Die Probleme beginnen jedoch, wenn dies nicht mehr möglich ist und es zu einer sog. Überschuldung kommt. Die Grenzen zwischen Ver- und Überschuldung sind oftmals fließend und die Ursachen einer Überschuldung sind vielfältiger Natur. Oft sind es unvorhersehbare Schicksalsschläge im privaten oder beruflichen Bereich, z.B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit; manchmal auch das Ergebnis von Unerfahrenheit oder Sorglosigkeit. Die Folgen sind für die Betroffenen oft daerart einschneidend, daß die Überschuldung zu wirtschaftlichen, sozialen und psychischen Schwierigkeiten führen kann, aus denen sich die Betroffenen allein kaum wieder befreien können. Betroffen sind dabei nicht nur die Schuldner, sondern auch die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht realisieren können und auf ihren Rechnungen sitzen bleiben. Überschuldung wird somit oft zum sozialen und wirtschaftlichen Problem, mit dem sich der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts beschäftigt hat. Mit der neuen Insolvenzordnung wurde daher nicht nur eine Reform des Unternehmensinsolvenzrechts erarbeitet, sondern zugleich ein Regelwerk geschaffen, das es redlichen Schuldnern, Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden ­ ermöglicht, einen wirtschaftlichen Neuanfang unter Befreiung von ihren Verbindlichkeiten zu machen, ohne die berechtigten Interessen der Gläubiger zu vernachlässigen. Nach der alten Rechtslage bestand eine solche Möglichkeit nicht. Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung steht auch Personen offen, die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Verschuldung geraten sind, und zwar unabhängig davon, ob in der Vergangenheit bereits ein Konkursverfahren abgeschlossen worden ist. Auch in diesen Fällen kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung beantragt werden. Diese Übersicht gibt Informationen über die wichtigsten Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung, da gerade bei den häufig rechtsunkundigen Verbrauchern ein besonderes Informationsbedürfnis besteht, dem mit dieser Veröffentlichung Rechnung getragen werden soll.

Inhalt

1. Die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung
2. Die Grundsätze des neuen Insolvenzrechts
3. Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung
4. Das Verfahren im Einzelnen


1. Die bisherige Rechtslage

A. In den altenBundesländern

In den alten Bundesländern galt bis zum 31. Dezember 1998 noch die Konkurs- und die Vergleichsordnung. Die darin enthaltenen Regelungen boten dem Schuldner aber kaum eine wirksame Hilfe für eine durchgreifende Bereinigung seiner Schulden, denn Gläubiger konnten danach aus Vollstreckungstiteln, wie beispielsweise aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden, noch 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Erst danach trat die Verjährung ein, und zwar selbst dann, wenn die Forderungen ursprünglich einer kürzeren Verjährurung unterlagen. Durch jede Vollstreckungshandlung wurde die Verjährung unterbrochen und auch nach einem Konkursverfahren konnten Gläubiger ihre Restforderungen unbeschränkt geltend machen (§ 164 Abs. 1 Konkursordnung). Die Weiterhaftung des Schuldners nach der Beendigung des Konkursverfahrens entfiel nur insoweit, als sie durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff. Konkursordnung) ausgeschlossen wurde. Vor Eröffnung eines Konkursverfahrens bestand unter Umständen die Möglichkeit, die Schulden in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zu bereinigen. Beide Arten des Vergleichs setzten jedoch voraus, daß eine Mehrheit der Gläubiger zustimmte. Dies hat sich mit der neuen Insolvenzordnung geändert. Schuldner können u. U. auch gegen den Willen ihrer Gläubiger eine Befreiung von ihren Verbindlichkeiten erlangen. Damit wird überschuldeten Personen eine realistische Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn eröffnet. Gleichzeitig wird potenziellen Existenzgründern Mut zum Aufbruch in die Selbständigkeit gemacht, müssen sie doch im Falle eines wirtschaftlichen Scheiterns nicht mehr mit einer nahezu lebenslänglichen Schuldverstrickung rechnen.

B. In den neuen Bundesländern

In den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins galt anstelle der Konkurs- und der Vergleichsordnung die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO). Die Gesamtvollstreckungsordnung beinhaltete bereits einige Reformelemente, aber auch noch nicht die Restschuldbefreiung. Statt dessen war nur ein Vollstreckungsschutz für den Schuldner nach Beendigung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens vorgesehen. Gläubiger, die in dem Gesamtvollstreckungsverfahren ganz oder teilweise unbefriedigt geblieben waren, konnten eine Vollstreckung nur weiter betreiben, wenn der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt war. Dies galt nicht, wenn der Schuldner vor oder während der Gesamtvollstreckung vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hatte. Grundsätzlich blieben aber die Restforderungen nach Abschluß des Gesamtvollstreckungsverfahrens bestehen.

2. Die Grundsätze des neuen Insolvenzrechts

Die unter Punkt 1 beschriebene Rechtslage hat sich mit der Insolvenzordnung grundlegend geändert. Die Insolvenzordnung hat das geltende Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht abgelöst und gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Das vorrangige Ziel des neuen Insolvenzrechts bleibt die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Daneben will die Insolvenzordnung jedoch jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs eröffnen. Das wesentliche Instrumentarium zur Erreichung dieser Ziele ist das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung. Ein entscheidendes Element des neuen Insolvenzrechts ist der in mehreren Stufen vorgesehene Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über eine Schuldenbereinigung. Erst wenn das nicht gelingt, wird das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens kann ein Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung, d. h. Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten erlangen. Dazu muß er über einen, in der Regel siebenjährigen Zeitraum bestimmte Verpflichtungen erfüllen, welche ihn zu einem redlichen und gläubigerfreundlichen Verhalten anhalten. Hiermit sollen die Chancen der Gläubiger, Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen, erhöht werden und gleichzeitig einem Mißbrauch der Restschuldbefreiung entgegengewirkt werden.

3. Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muß, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das wiederum in zwei Abschnitte gegliedert ist. Im ersten Abschnitt versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte,­ in der Regel sieben Jahre dauernde ­ Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner muß für die Dauer dieser Periode den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten, welcher die Beträge an die Gläubiger verteilt. Außerdem hat der Schuldner in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erläßt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

4. Das Verfahren im Einzelnen

A. Die außergerichtliche Schuldenregulierung

An wen wende ich mich zuerst, wenn ich eine Restschuldbefreiung erreichen möchte?

Der erste Schritt auf dem Wege zu einer Schuldenbereinigung führt zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle, da die außergerichtliche Schuldenregulierung grds. Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren hat. Der Schuldner muß daher zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc.) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens muß daher auch durch eine entsprechende Bescheinigung belegt werden, daß ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung erfolglos verlaufen ist. Diesen Einigungsversuch kann der Schuldner jedoch nicht allein unternehmen, er muß sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, die dann auch die bereits angesprochene Bescheinigung ausstellt. "Geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Welche "geeignete Stelle" in Betracht kommt, haben die Länder im Einzelnen bestimmt. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt wird. Überwiegend sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der freien Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im Sinne des Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsämter), Stadtverwaltungen (Rathaus) oder Sozialämter können Auskunft darüber geben, wo geeignete Beratungsstellen zu finden sind. Auch die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der Juden) können hierbei helfen.

Bekomme ich die Bescheinigung bereits dann, wenn ich meine Gläubiger nur um Mithilfe bitte?

Für den Einigungsversuch wäre es nicht ausreichend, z.B. nur durch einen Telefonanruf allgemein bei den Gläubigern nachzufragen, ob sie zu einer Einigung über eine Schuldenbereinigung bereit wären. Der Einigungsversuch muß vielmehr auf der Grundlage eines bestimmten "Plans" erfolgen, in welchem der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten muß; also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird. Bei der Erstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle behilflich, an die sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat.

Bei der Aufnahme eines Darlehens bei meiner Sparkasse mußte ich einen Teil meines Gehaltes abtreten. Später hat ein anderer Gläubiger einen weiteren Teil meines Lohns gepfändet. Ich kann in dem Schuldenbereinigungsplan daher den Gläubigern nichts anbieten.

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kommt es in der zweiten Stufe zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Wird ein solches Verfahren eröffnet, werden Gehaltsabtretungen nach drei Jahren unwirksam, so daß der Schuldner nach drei Jahren wieder über sein Gehalt verfügen und es zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einsetzen kann. Damit hat er trotz der Abtretung in einem auf längere Zeit angelegten Plan seinen Gläubigern etwas anzubieten. Werden die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, so ist die Situation des Schuldners noch günstiger, da solche Pfändungen nur für rund einen Monat nach Verfahrenseröffnung Bestand haben. Außerdem sind ab Verfahrenseröffnung und während der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig, wodurch ebenfalls gewährleistet wird, daß dem Schuldner wieder verfügbare Mittel zur - zumindest teilweisen - Befriedigung aller Gläubiger verbleiben und nicht einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Die genannten Regelungen werden bereits bei dem außergerichtlichen Plan eine Rolle spielen, weil die Gläubiger in der Regel wissen, daß diese Bestimmungen greifen, wenn keine außergerichtliche Einigung zustande kommt und ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, so daß es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf die vermeintlich gute eigene Position durch Sicherungsabtretungen oder frühere Zwangsvollstreckungen eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren. Welche Regelungen den Gläubigern ansonsten zur Schuldenbereinigung im Einzelnen unterbreitet werden, steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Erlaß der Schulden vorschlagen. Wichtig ist aber, daß Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) vorgesehen werden, weil er dann den Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllen kann. Kosten für die außergerichtliche Beratung durch Schuldnerberatungsstellen oder Wohlfahrsverbände entstehen den Schuldnern regelmäßig nicht, da diese Stellen ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei anbieten. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Für die Bewilligung sind die Amtsgerichte zuständig.


B. Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Was geschieht, wenn ich ohne gerichtliche Hilfe keine Einigung mit meinen Gläubigern erreichen kann?

Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann der Schuldner bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Über das im Einzelfall zuständige Amtsgericht informiert entweder die Person oder die Stelle, die den Schuldner bei seinem außergerichtlichen Einigungsversuch unterstützt hat oder das ortsnahe Amtsgericht. Zugleich mit dem Antrag hat der Schuldner dem Gericht bestimmte Unterlagen und Erklärungen vorzulegen, und zwar:

- die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (siehe oben)

- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, daß eine
Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen)

- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens,
ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen,
sowie eine Erklärung, daß diese Angaben vollständig sind

- einen Schuldenbereinigungsplan

Für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die damit vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne sind Vordrucke, soweit diese verfügbar bzw. verbindlich vorgegeben sind, zu verwenden. Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen. Bei der Zusammenstellung der Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt.

Muss dem Gericht ein völlig neuer Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden?

Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein eigenständig gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Gleichwohl kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne daß hierdurch diese Gläubiger gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert werden, warum dem ersten Plan der Erfolg versagt blieb.

Was macht das Gericht mit dem zweiten Schuldenbereinigungsplan?

Im ersten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens versucht das Gericht zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch einmal, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren wird also noch nicht eröffnet, sondern der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens "ruht" zunächst. Das Einigungsverfahren kann mit einem Prozeßvergleich unter mehreren Beteiligten verglichen werden. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, daß er untätig bleibt. Hier liegt ein Unterschied zum außergerichtlichen Verfahren, wo das Schweigen eines Gläubigers nicht als Zustimmung gilt. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten.

Im außergerichtlichen Verfahren hat sich lediglich ein Gläubiger der Einigung widersetzt. Scheitert daran auch das gerichtliche Verfahren?

Der Gesetzgeber hat im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen vorgesehen, die über die Möglichkeiten im außergerichtlichen Verfahren hinausgehen. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h. einzelne Gläubiger nicht benachteiligt werden. An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers scheitert ein Plan also i.d.R. nicht. Der Plan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Der Schuldner hat dann nur noch die Verbindlichkeiten zu erfüllen, wie sie in dem Plan festgelegt sind, nicht mehr die ursprünglichen Forderungen. Allerdings gilt dies nicht für Forderungen, die im Plan nicht berücksichtigt wurden, z.B. weil sie dem Schuldner unbekannt waren.

C. Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Gleicht das nach Scheitern des gerichtlichen Einigungsverfahrens durchzuführende Verbraucherinsolvenzverfahren dem eines Großunternehmens?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren erheblich vereinfacht. Wenn im gerichtlichen Einigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte, wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wieder aufgenommen. In diesem Verfahren wird regelmäßig aber nur eine Gläubigerversammlung abgehalten. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Zahl der Gläubiger oder der Höhe der Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen. Anstelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig. Zur weiteren Verfahrensvereinfachung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgegeben wird, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.

Kann jeder Schuldner von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung profitieren?

Nicht profitieren kann ein Schuldner, wenn

- er wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist

- er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden

- ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist, oder

- er während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat

Liegen solche Gründe nicht vor, kündigt das Gericht in einem Beschluß zum Abschluß des Insolvenzverfahrens an, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in der sich anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluß dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.

Welche Kosten und Gebühren entstehen durch das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt von der sog. "Aktivmasse", d.h. dem Wert des Schuldnervermögens, und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten läßt, hat weiter auch dessen Gebühren zu zahlen. Nach der Insolvenzordnung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechend anzuwenden. Die Frage, ob auch die Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Anwendung finden, wird von den Gerichten allerdings nicht einheitlich beurteilt. Bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung sind ablehnende Entscheidungen daher nicht auszuschließen. Die Frage nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellt sich aber nur in den Fällen, in denen der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert und der Schuldner nicht in der Lage ist, weder Beträge für die Gläubigerbefriedigung noch für die Verfahrenskosten aufzubringen.

D. Erteilung der Restschuldbefreiung

Was wird von einem Schuldner erwartet, der eine Restschuldbefreiung erreichen möchte?

Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung beantragt hat, muß nach Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensperiode noch sieben Jahre lang den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen. Dieser verteilt die eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger. Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muß der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Er hat dem Gericht auch jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle zu melden. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Zur Steigerung der Motivation des Schuldners, die siebenjährige Wohlverhaltensperiode einzuhaltenn, führt der Treuhänder von den auf die Gläubiger zu verteilenden Beträgen in den letzten drei Jahren der Wohlverhaltensphase einen bestimmten Teil wieder an den Schuldner ab. Im fünften Jahr sollen dem Schuldner zusätzlich 10 % des pfändbaren Teils der Bezüge verbleiben, im sechsten 15 % und im siebten 20 %. Nach Ablauf der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode erläßt das zuständige Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.

Beträgt die Dauer der Wohlverhaltensphase grds. sieben Jahre, auch wenn der Schuldner bereits seit längerem zahlungsunfähig ist?

Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (am 1. Januar 1999), also bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen will, muß seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende Belege darlegen. Als weitere Erleichterung sind etwa Lohnabtretungen nur noch für zwei und nicht wie sonst für drei Jahre nach Verfahrenseröffnung wirksam. Die Schuldner können somit früher über ihren Lohn verfügen, um ihn beispielsweise in einen Schuldenbereinigungsplan einzubringen.



Quelle: Bundesministerium der Justiz, Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 53170 Bonn


Hinweis:

Die Insolvenzordnung  und das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung sind veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 1994, S. 2866 ff. Das Bundesgesetzblatt kann im Buchhandel oder bei der Bundesanzeigerverlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, bezogen werden. Außerdem wurde der Gesetzestext inzwischen auch von Fachverlagen herausgegeben.

 
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