Ratgeber Verkehrsunfall II
Dieser zweite Ratgeber zum Thema Verkehrsunfall legt den Schwerpunkt auf den Wertausgleich und die Schadensregulierung und berücksichtigt auch die Änderung des Straßenverkehrsrechts und des Schadensrechts seit dem 01.08.2002.
Schuldanerkenntnis
Es ist zwar sinnvoll, ein Unfallprotokoll zu verfassen, das die Unfallbeteiligten benennt und die Position der Fahrzeuge festhält, jedoch sollten (pauschale) Schuldanerkenntnisse immer vermieden werden. Im Zweifel kann dies die eigene Position bei einem späteren Rechtsstreit erheblich schwächen. Auch die Versicherungen halten in ihren Versicherungsbedingungen Sanktionen vor, wenn ein Unfallbeteiligter ohne Zustimmung der Versicherung eine Schuld ganz oder teilweise anerkennt.
Genauso gefährlich kann es sein, den Unfallhergang mit seiner Unterschrift zu bestätigen. In der Aufregung der Situation besteht die Gefahr, dass unzutreffend formuliert wird oder möglicherweise in der Formulierung doch gleichzeitig ein Schuldanerkenntnis liegen kann.
Deshalb am Unfallort nur die nötigen Angaben machen: Autokennzeichen, Personalien, Versicherung.
Voller Schadensersatz oder Mitverschulden
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich handelt, oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, § 276 BGB.
Im Straßenverkehr haftet man aber auch für den Ersatz eines Schadens allein deswegen, weil man durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle bzw. eine Gefährdung geschaffen hat, § 7 STVG.
Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht bzw. verschuldet worden ist. Je nach Verschuldensanteil kann ein Mitverschulden dann auch zu Null gehen.
Eine wesentliche Änderung hat dazu der § 7 II StVG erfahren. Hier kann sich der Unfallbeteiligte nicht mehr darauf berufen, dass dieser Unfall für ihn "unabwendbar" war. Nach bisherigem Recht war ein Unfall unabwendbar, wenn er auch einem ganz besonders sorgfältigen Autofahrer (dem sog. Idealfahrer) passiert wäre.
Nach neuem Recht muss der Schädiger zu seiner Entlastung nachweisen, dass der Unfall durch "höhere Gewalt" verursacht wurde. Höhere Gewalt bedeutet, dass das schädigende Ereignis von außen her auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt haben muss. Gleichzeitig muss es so außergewöhnlich gewesen sein, dass der Halter oder der Fahrer überhaupt nicht damit zu rechnen brauchte. Genausowenig darf dem Fahrer die Abwendung dieses Ereignis möglich gewesen sein, auch nicht mit größter Sorgfalt.
Dieser neue Haftungsmaßstab kommt vor allem Fußgängern oder Radfahrern zugute. Er dient also auch dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Aber auch gegen die Annahme der höheren Gewalt ist der Einwand des Mitverschuldens nach § 9 STVG oder § 254 BGB möglich.
Unfall mit einem Kind
Hier ist der Autofahrer seit dem 01.08.02 schlechter gestellt als vorher. So gibt es nun den § 3 Abs. 2a StVO, der besondere Rücksicht gegenüber Kindern, älteren Menschen und Hilfsbedürftigen vorschreibt. Bei einem Unfall mit einem Kind unter 10 Jahren haftet der Autofahrer nun immer, § 828 II BGB. Ein Verschulden des Kindes bleibt unberücksichtigt. Es erhält immer den vollen Schadensersatz. Auch wenn das Kind unachtsam mit dem Rad auf die Straße fährt und der Autofahrer beim Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet der Autofahrer alleine.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann geraten diese in die Haftung. Die Grenzen der Aufsichtspflicht sind jedoch weit. Zum Beispiel dürfen Siebenjährige durchaus auch alleine mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.
Verletzt sich ein Kind unter 10 Jahren an einem ordnungswidrig geparkten Auto, dann kann der Halter oder Fahrer dafür haftbar gemacht werden. Nach neuem Recht gilt dies ebenso für einen ordnungswidrig abgestellten Anhänger, § 7 Abs. 1 StVG. Grund dafür ist, dass ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug als "im Betrieb" befindlich gilt. Daran knüpft die Gefährdungshaftung an.
Die Schäden am eigenen Fahrzeug muss der Autofahrer selbst tragen, es sei denn, er hat eine Kaskoversicherung.
Halter und Fahrer
Bei einem Verkehrsunfall sind der Halter und Fahrer des verursachenden Fahrzeugs ersatzpflichtig. Der Halter haftet immer schon aufgrund der Betriebsgefahr.
Sachverständige
Bei Schäden ab 800 ? empfiehlt es sich, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendeten Kosten sind als Teil des Gesamtschadens von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Bei Bagatellschäden unter 500 ? gilt dies grundsätzlich nicht. In diesem Fall ist mit der gegnerischen Versicherung zu klären, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll.
Den Sachverständigen kann jede Partei selbst auswählen, dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die gegnerische Partei bereits einen Sachverständigen hinzugezogen hat. Reparaturkosten
Grundsätzlich kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache statt der "Wiederherstellung" den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 S.2 BGB. Dies gilt nur für die Beschädigung, nicht für die Zerstörung der Sache. Ersetzt wird der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 92, 1619).
Die Ersatzpflicht erstreckt sich in der Folge auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäßen Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Das Risiko einer falschen Einschätzung der Schadenshöhe trägt der Schädiger.
Der Geschädigte, der aufgrund eines Gutachtens eine Schadensersatzleistung erhält, kann damit machen, was er will. Er kann also auf eine Reparatur völlig verzichten oder die Reparatur selbst vornehmen.
Bei Kfz-Schäden kann der Autobesitzer auch nach Änderung des neuen Schadensrechts, selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt (so genannte fiktive Abrechnung), oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und dann die Rechnung vorlegt.
Der Schadensersatzpflichtige bzw. die Versicherung, die den Schaden ausgleichen muss, zahlt jedoch künftig die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann, wenn die Steuer tatsächlich anfällt. Wer sein Auto nicht reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und soll diese auch nicht ersetzt bekommen.
In der Rechtsprechung wird es als zulässig angesehen, ein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wert des Wagens selbst, vor dem schädigenden Ereignis (Wiederbeschaffungswert). Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet wirtschaftlich zu handeln. Davon ist nicht mehr auszugehen, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit greift dann eine Schadensgeringhaltungspflicht.
Wenn die Schadensberechnung so ins Detail geht, hängt dies von juristischen Fragen ab. Hier sollte die Sache einem Anwalt übergeben werden, der über die nötige Sachkunde verfügt.
Wertminderung
Zu ersetzen ist auch der nach der Reparatur verbleibende Minderwert, § 251 Abs.1 BGB.
Die Wertminderung stellt den Differenzbetrag des Wertes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der Reparatur dar. Die Wertminderung kann der Geschädigte auch dann geltend machen, wenn er den Wagen behält und weiterbenutzt.
Die Wertminderung beruht darauf, dass ein Fahrzeug, das einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, in der Regel beim Verkauf trotz ordnungsgemäßer Reparatur als geringerwertiger eingestuft wird, als ein unfallfreies Fahrzeug.
Neuwagen
Der Geschädigte braucht sich auf eine Reparatur nicht einzulassen, wenn diese unzumutbar ist, sog. unechter Totalschaden. Dieser Fall liegt vor, wenn das beschädigte Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war und erhebliche Beschädigungen erlitten hat. Die Grenze der Neuwertigkeit liegt bei einer Fahrleistung von 1000 km.
Der alte Wagen kann dann in Zahlung gegeben werden und die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen wird ausbezahlt. Ein Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs ist einzukalkulieren.
Totalschaden
Wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kann der Geschädigte den Schaden statt durch Reparatur auch durch Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache ausgleichen. Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug wegen der Schwere der Beschädigung nicht mehr reparaturwürdig ist.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall um 20-30 % übersteigen, d.h. die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen. In Zweifelsfällen ist dies durch einen Sachverständigen zu ermitteln.
Mietwagen
Grundlage für den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist § 249 S. 2 BGB. Danach wird nur der Betrag ersetzt, der objektiv erforderlich ist, d.h. nur die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Folglich kann der Geschädigte, wenn sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug nicht mehr zu benutzen ist, die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens ersetzt verlangen.
Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder den Kauf eines neuen Fahrzeugs notwendige Zeit. Dabei muss der Geschädigte die Zeit so kurz wie möglich halten. Für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs beträgt dies zwei bis drei Wochen.
Ersetzt wird nur der objektiv erforderliche Betrag, das bedeutet der Geschädigte ist verpflichtet einen Preisvergleich von zwei bis drei Angeboten durchzuführen.
Bei der Erstattung von Mietwagenkosten ist allerdings zu beachten, dass der Geschädigte während der Reparatur Eigenkosten spart. Der Ersparnisabzug beträgt nach herrschender Meinung 15-20 % der Mietwagenkosten. Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug, das zu einer niedrigeren Klasse gehört als das beschädigte Fahrzeug, entfällt der Ersparnisabzug.
Besteht kein voller Schadensersatzanspruch muss der Geschädigte die Mietwagenkosten anteilig selbst tragen.
Nutzungsausfall
Anstatt sich einen Mietwagen zu nehmen, kann der Geschädigte während einer angemessenen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer Nutzungsausfall geltend machen.
Die Höhe des Nutzungsausfalls wird durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung abgestuft sind. Bei der Berechnung wird von den durchschnittlichen Mietsätzen für PKW und nicht von den Vorhaltekosten ausgegangen.
Personenschäden
Im Rahmen der Gefährdungshaftung gibt es Höchstgrenzen. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen lag die Höchstgrenze bisher bei maximal 255.645 ? (500.000 DM) Insgesamt lag die Höchstgrenze bei einem Unfall mit mehreren Verletzten bei 383.468 ? (750.000 DM). Mehrere Verletzte mussten sich diese Summe teilen.
Aus diesem Grund wurde das Schadensersatzrecht dahingehend geändert, dass die Höchstgrenzen auf 600.000 ? Kapital und 36.000 ? Jahresrente für den Personenschaden einer Person, und der Betrag für den Gesamtunfall auf 3 Millionen ? angehoben wurden, § 12 Abs. 1 StVG. Diese Höchstgrenzen gelten aber, wie gesagt, nur für die Gefährdungshaftung. Die Verschuldenshaftung unterliegt keiner Begrenzung.
Die Wiederherstellungskosten bei der Verletzung einer Person bestehen vor allem in den Kosten einer Heilbehandlung. Diese werden in der Regel von einem Sozialversicherungsträger oder einem privaten Versicherer getragen. Es findet dann ein Forderungsübergang statt, § 116 SGB, § 67 VVG. Dadurch können diese die Ansprüche gegen den Schädiger selbst geltend machen.
Unnötige und überhöhte Aufwendungen muss der Verletzte vermeiden. Er darf sich aber in dem Leistungsstandard behandeln lassen, den er auch sonst immer wählt, auch wenn die Krankenversicherung nicht einspringt. Auch die Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenhausbesuche sind ersatzfähig. Zu den Herstellungskosten bei der Verletzung einer Person gehören auch Kur- und Pflegekosten, Betreuungskosten, sowie Kosten für eine berufliche Rehabilitation.
Ersatz für Verdienstausfall, entgangener Gewinn oder Erwerbsminderung wird häufig von eigenen Versicherungen oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Insofern geht auch hier der Ersatzanspruch auf diese Stellen über.
Da der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, ist bei der Schadensberechnung auch festzustellen, ob das Ereignis eine Vergrößerung des Vermögens verhindert hat. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn, § 252 Abs.1 BGB.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld gibt es neuerdings schon allein aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 StVG, § 252 Abs. 2 BGB. Es soll die auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen ausgleichen. Ein Verschulden des Unfallgegners muss nicht mehr gegeben sein. Dies stellt in erster Linie Fußgänger und Radfahrer bei Unfällen mit Autos besser. Konnte sich der Autofahrer auf ein unabwendbares Ereignis berufen, gingen diese Verkehrsteilnehmer bislang leer aus. Für Schmerzensgeld mussten sie dem Schädiger ein Verschulden nachweisen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach dem Einzelfall. Dazu gibt es aber auch eine Reihe von Tabellen, in denen Verletzungen von Kopf bis Fuß nach ihrer Schwere kategorisiert werden.
Hat aber der Verletzte den Unfall mitverschuldet, kann der Anspruch auf Scherzensgeld ausgeschlossen sein.
Alles in allem sind die Möglichkeiten für Schmerzensgeld erweitert worden. Inwieweit Bagatellverletzungen ein Schmerzensgeld (z.B. einfaches Schleudertrauma) ermöglichen, ist der Rechtsprechung hier zu überlassen.
Mitfahrer
Bei der Haftung für Schäden der Mitfahrer haften nun Fahrer und Unfallgegner unter Umständen nebeneinander. Beide teilen sich die Haftung nach den jeweiligen verschiedenen Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträgen.
Eine eigene Haftung des Fahrers für Schäden der Mitfahrer kommt bereits aufgrund der Betriebsgefahr in Betracht. Der Fahrer haftet nun genauso wie ein Taxifahrer.
Damit sind nach neuem Recht bei unverschuldeten Unfällen die Mitfahrer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers abgesichert. Bisher blieben Mitfahrer bei solchen Unfällen auf ihren Schäden sitzen und hatten auch keine Schmerzensgeldansprüche.
Urteile:
Passiert ein Autofahrer ein am Straßenrand stehendes Müllfahrzeug mit 20 km/h und nur einem Meter Abstand, so ist der Fahrer zur Hälfte schadenersatzpflichtig, wenn plötzlich ein Müllmann hinter dem Lkw hervor läuft, um auf die andere Straßenseite zu gelangen, und dabei erfasst wird. Der Autofahrer hätte mit noch größerer Sorgfalt (wie an Bussen) vorbei fahren müssen; der Müllwerker hätte jedoch den Verkehr beobachten müssen, LG Münster, 16 O 83/02.
Befährt eine Autofahrerin im fließenden Verkehr eine Straße, so ist sie voll von der Haftung für einen Verkehrsunfall befreit, der dadurch entstanden ist, dass ihr ein zunächst parkendes, dann vom Fahrbahnrand anfahrendes Auto "hinten rechts draufhaut". Dies gilt auch dann, wenn sie - nach Aussage des Aufgefahrenen - ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahnseite unterwegs gewesen sein soll, Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14 U 119/01.
Hat der Geschädigte bei einem Unfall die Schadenshöhe von 1.080 Euro von einem Gutachter feststellen lassen, so muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung diese Kosten übernehmen, auch wenn sie der Meinung ist, der Gutachter sei zu teuer. Es kann nicht Aufgabe des Unfallgeschädigten sein, sich mit dem Gutachter über dessen Honorar auseinander zu setzen, Landgericht Coburg, 32 S 61/02.
Verursacht ein Mietwagenfahrer einen Unfall, weil er am Steuer eingeschlafen ist, so darf der Mietwagenunternehmer nicht schematisch Kostenersatz wegen grober Fahrlässigkeit von ihm verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer vor dem Unfall mehrfach längere Pausen eingelegt hatte. Denn daraus musste sich für ihn nicht automatisch ergeben, dass er bald am Steuer einschlafen würde, OLG Düsseldorf, 10 U 13/01
Verlässt ein Autofahrer bei einem Wendemanöver die Straße und stößt er dabei rückwärts gegen einen von der Gemeinde auf einem Beet abgestellten Findling, der die unbefugte Benutzung des Rasens von Autofahrern verhindern soll, so kann er auch dann keinen Schadenersatz von der Gemeinde verlangen, wenn der Stein zum Unfallzeitpunkt mit Schnee bedeckt und nicht gekennzeichnet war, Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 1863/01.
Eine Reifenfachfirma ist verpflichtet, Gebrauchtreifen auf ihr Alter zu überprüfen. Wird einem Kunden ein über 19 Jahre alter, wenn auch äußerlich verkehrstüchtiger Reifen aufgezogen, so muss der Händler für einen Unfall mithaften, der durch das Ablösen der Lauffläche verursacht wurde (hier aber nur zu 80 Prozent, da der Autofahrer den Winterreifen im Sommer mit 150 km/h fuhr, was als Mitverschulden angerechnet wurde), OLG Nürnberg, 3 U 3149/01.