Ratgeber Erbfolge und Ehegattenerbrecht

Einleitung

Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn kein Testament vorhanden ist. Auch wer ein Testament machen will, kann die gesetzliche Erbfolge nicht unberücksichtigt lassen, da sich daraus die Pflichtteilsberechtigten ergeben. Dieser Ratgeber behandelt Erbenstellung, gesetzliche Erbfolge, auch von Kindern, Adoptivkindern und Ehegatten und deren besondere Rechte und letztlich den Fiskus als Erben. Auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

 Erbenstellung
Erben sind diejenigen Personen, auf die mit dem Tode eines Menschen (Erblasser) dessen Vermögen als Ganzes übergeht, BGB § 1922 Abs. 1. Erben übernehmen also alle Rechte und Pflichten des Erblassers, können also nicht nur Vermögen sondern auch Schulden erben.

Der Erbe wird durch Testament oder gesetzliche Erbfolge bestimmt. Voraussetzung Erbe zu werden, ist die Erbfähigkeit. Diese ist gleich zusetzen mit Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig ist jeder, auch ein Mensch, der noch nicht geboren ist, der sog. Nasciturus, BGB § 1923 Abs. 2. Auch juristische Personen (z.B. GmbH, AG) erben, sofern sie rechtsfähig sind. Speziell bei Vereinen wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen unterschieden. Rechtsfähig ist ein Verein, wenn er eingetragen ist. Die Auslegung kann dann ergeben, daß bei einem Testament zugunsten eines Vereins die Mitglieder erben und zur Übertragung an den Verein verpflichtet sind.

 Testamentserbe und gesetzlicher Erbe

Ist ein Testament vorhanden, geht dies der gesetzlichen Erbfolge vor. Somit kann der Erblasser durch Testament die Erbfolge bzw. die Quote auf den Erbteil ändern. Nur im Fall der Unwirksamkeit des Testaments greift die gesetzliche Erbfolge wieder ein. Existiert kein Testament, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Testamentserben können aber auch mit gesetzlichen Erben zusammentreffen, wenn z.B. der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens verfügt hat. Für das restliche Vermögen gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Manchmal kommt es auch vor, daß ein Testament nur Vermächtnisse und Auflagen enthält. Dann sind die gesetzlichen Erben damit beschwert.

Für ungenaue Fälle eines Testaments, das z.B. nur von ?den Erben? ohne weitere Namensnennung spricht, enthält das Gesetz Auslegungsregeln, BGB §§ 2066, 2067,2069, die auf die gesetzliche Erbfolge verweisen. Diese wird dann die Erbanteile festlegen.

Die gesetzliche Erbfolge ist letztlich auch maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

 Verwandtschaft

Im Weg der gesetzlichen Erbfolge können nur Verwandte und verschwägerte Personen erben. Der Ehegatte ist im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht verwandt, sondern verschwägert. Deshalb gibt es für ihn eigene Vorschriften. Dasselbe gilt für den sog. Lebenspartner nach dem Lebenspartschaftsgesetz (LebensPG) - siehe dazu unten.

Ausschlaggebend ist im Erbrecht die rechtliche Verwandtschaft, die nicht unbedingt immer mit der Blutsverwandtschaft übereinstimmen muß. So entsteht für das Adoptivkind ein Erbrecht aufgrund rechtlicher Verwandtschaft.

Neben adoptierten Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, das zum 1.4.1998 in Kraft getreten ist, auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen.

 Adoptivkind

Bei der Annahme an Kindes statt macht es für die verwandtschaftlichen Beziehungen einen Unterschied, ob ein minderjähriges Kind angenommen wird oder ein Erwachsener.

Das minderjährige Adoptivkind wird mit seinen Eltern und deren Verwandten verwandt wie ein leibliches Kind, BGB § 1754. Gleichzeitig erlischt die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern, BGB 1755 Abs. 1 S.1.

Davon gibt es auch wieder Ausnahmen, wenn Verwandte ein minderjähriges Kind adoptiert haben, BGB § 1756 Abs. 1. Hier erlischt nur die Beziehung zu den leiblichen Eltern, nicht z. b. zu den Geschwistern.

Ein Erwachsener hingegen wird nur mit dem oder den Annehmenden verwandt, kann also z.B. dessen Großeltern oder Geschwister nicht beerben, BGB § 1770 Abs. 1 S. 1.

Für Kinder von Adoptivkindern wird jedoch kein Unterschied gemacht. Erbberechtigt sind sowohl bei Minderjährigen, wie bei Erwachsenenadoptionen auch die Abkömmlinge der Adoptierten.

 Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht hat in Erbfolge und -quote etwas zu tun mit Mengenlehre. Das Gesetz sortiert die möglichen Erben nach folgenden Mengen und in der entsprechenden Hierarchie.

Zuerst geht es um Ordnungen. Innerhalb einer Ordnung erben die Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder und deren Abkömmlinge) einer Person:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, BGB § 1924
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge BGB § 1925
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, BGB § 1926
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge BGB § 1928
5. Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge BGB § 1929

Das bedeutet: Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge( Kinder, Enkel, Urenkel), dann geht die Suche nach einem Erben erst einmal im Stammbaum nach oben zur nächsten Ordnung.

Solange es aber in einer Ordnung Verwandte gibt, schließen diese die nächsthöhere Ordnung aus, so dass das Erbe bzw. ein Erbteil in einer Ordnung verteilt wird.

Beispiel:

- Der Erblasser hat keine Abkömmlinge. Also können dessen Eltern und deren Abkömmlinge erben. Sind die Eltern verstorben, erben deren Abkömmlinge, also deren Kinder, Enkel, Urenkel. Im Verhältnis zum Erblasser sind dies dann seine Geschwister, Nichten, Neffen und deren Kinder.

- War der Erblasser Einzelkind und seine Eltern sind verstorben, erben seine Großeltern und deren Abkömmlinge. Das wären dann seine Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins und deren Abkömmlinge.

Ab der 4. Ordnung, Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, wird der Erbe innerhalb der Ordnungen durch den Grad der Verwandtschaft bestimmt, BGB § 1928 Abs. 3. Der Grad der Verwandtschaft wird bestimmt durch die Anzahl der vermittelnden Geburten. Mutter = 1. Grad, Enkel = 2. Grad. Der entfernte Verwandtschaftsgrad einer näheren Ordnung schließt den näheren Verwandtschaftsgrad einer entfernteren Ordnung aus. Dies gilt, wie gesagt, erst ab der 4. Ordnung.

Die Ordnungen beschreiben also die mögliche Erbfolge. Der erste lebende Erbe in dieser Folge schließt aber seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, d.h. die Erbschaft fällt bei ihm an. Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben.

- So erben z.B. 2 Söhne beim Tod ihres Vaters nebeneinander. Ihre eigenen Kinder sind dagegen ausgeschlossen.

- Lebt aber beim Erbfall des Vaters einer der Söhne nicht mehr, erbt der andere Sohn neben den Kindern des verstorbenen Sohnes.

Eine Einschränkung gilt wieder ab der 4. Ordnung: Lebt nur noch ein Urgroßelternteil, erbt dieser allein und nicht etwa neben den Abkömmlingen des vorverstorbenen, BGB § 1928 Abs. 2.

Bis hierhin hat das Gesetz geklärt, wer Erbe werden kann. Nun kommt noch eine Regelung ins Spiel, zu welchen Teilen eine Erbschaft mehreren Erben anfällt.

Hier greift das sog. ?Stammesprinzip?. Hat ein Erblasser 2 Kinder, so begründen diese 2 Stämme. Die Erbschaft fällt in beiden Stämmen zu gleichen Teilen an. D.h. die Abkömmlinge eines Erben rücken auf dessen Erbanteil nach.

Noch einmal das Beispiel des Erblassers ( diesmal zum Ausgleich) mit den 2 Töchtern:

- Beide Töchter haben je 2 Kinder. Eine Tochter ist beim Erbfall des Vaters bereits verstorben. Nun erbt die lebende Tochter zu ½ neben den Kindern ihrer Schwester, die sich deren Anteil teilen, also je ¼ erben.

Spannend wird es in den Fällen, in denen Halbgeschwister vorkommen. Hier wird ganz pragmatisch nach der mütterlichen und der väterlichen Linie unterschieden.

Beispiel: Der Erblasser (ohne Abkömmlinge) hat einen Bruder und einen Halbbruder väterlicherseits. Sein Vater ist bereits verstorben, die Mutter lebt noch.

- Erben 1. Ordnung (Abkömmlinge) sind nicht vorhanden, also geht es im Stammbaum aufwärts in die 2. Ordnung. Hier würden Vater und Mutter erben je zu ½. Nun erbt die Mutter ½ und die beiden Brüder der Erblassers zu je ¼ als Abkömmlinge des Vaters.

- Ist die Mutter ebenfalls schon verstorben, sieht es anders aus:Hier erben Bruder und Halbbruder den Erbteil des Vaters je zur Hälfte, also jeder ¼, der Bruder erhält aber auch den Anteil der Mutter also ½ und kommt so auf ¾.

Ab der 4. Ordnung gilt das Liniensystem nicht mehr, sondern der Verwandtschaftsgrad.

 Erhöhung des Erbteils

BGB § 1935 erhöht den Erbteil in den Fällen, in denen mehrere Erben nebeneinander erben würden, aber bereits einer davon vor dem Erbfall verstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall erbt der andere oder die anderen auch dessen Erbteil.

Beispiel: Wenn Eltern der Erblasser gesetzliche Erben sind und nur ein Elternteil lebt noch, dann erbt dieser Elternteil und eventuell vorhandene Geschwister des Erblassers nicht.

 Gesetzliches Ehegattenerbrecht

Neben den gesetzlichen Erben erbt auch der Ehegatte des Erblassers.

Voraussetzung ist, daß die Ehe besteht. Ein Erbrecht besteht daher nicht,

- wenn die Ehe nichtig ist und dies gerichtlich festgestellt ist, EheG §§ 16, 17,
- wenn die Ehe aufgehoben ist, EheG §§ 28 ? 37,
- wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist,
- oder wenn sich um ein sog. Nicht-Ehe handelt (wenn sie nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde, sondern z.B. nur kirchlich)

Ein Erbrecht besteht auch nicht, wenn der Ehegatte Scheidungsantrag gestellt hat oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, BGB § 1933. Gleiches gilt für eine Eheaufhebungsklage.

 Quote

Wieviel erbt der Erbe und wieviel der Ehegatte?

Die Erbquote wird davon bestimmt, wieviel Erben neben dem Ehegatten erben, welcher Ordnung sie angehören und welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.

 Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Hier erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼, BGB §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1. Dies kann zu einem Erbteil des Ehegatten in der Größe von der Hälfte bis zum Ganzen reichen.

Zuerst ist also der gesetzliche Erbteil zu ermitteln, der von der Ordnung abhängt. Die Anzahl der Erben spielt hier keine Rolle.

Erbt der Ehegatte

- neben Verwandten 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder), beträgt sein Erbteil ¼. In der Zugewinngemeinschaft also ¼ + ¼ = ½ BGB §§ 1931 Abs. 1 S. 1, 1371 Abs. 1.

- Neben Verwandten der 2. Ordnung ( Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern, beträgt sein Erbteil ½. In der Zugewinngemeinschaft also ½ + ¼ = ¾, BGB §§ 1931 Abs. 1 S.2, 1371, Abs. 1. Dies gilt auch, wenn beide Eltern vorverstorben sind.

Bei entfernteren Verwandten als den Großeltern erbt der Ehegatte als Alleinerbe, BGB §§ 1931 Abs. 2, 1371.

Beispiele:

- Der Erblasser hinterläßt eine Frau und 3 Kinder: Die Ehefrau erbt ½, die Kinder je 1/6.
- Der Erblasser hat eine Frau, keine Kinder, einen Bruder und von seinen Eltern lebt noch die Mutter: Die Ehefrau erbt ¾, die Mutter ¼, der Bruder nichts.
- Der Erblasser hinterläßt eine Frau, und fünf Geschwister. Die Ehefrau erbt ¾, die Geschwister je 1/20.
- Der Erblasser hinterläßt eine Frau, seine Eltern sind verstorben, es leben aber noch alle 4 Großeltern. Die Ehefrau erhält ¾, die Großeltern je 1/16.

 Gütertrennung

Der Erbanteil des Ehegatten kann hier von einem Viertel bis zu einem Ganzen ausmachen.

Erbt der Ehegatte

- Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder), beträgt der Erbteil grundsätzlich ¼, BGB § 1931 Abs. 1 S. 1, in jedem Fall ist der Erbanteil aber nicht kleiner, als der eines Kindes, BGB § 1931 Abs. 4.
- Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern, beträgt der Erbteil ½, BGB § 1971 Abs. 1 S.2.
- Bei entfernteren Verwandten als den Großeltern erbt der Ehegatte als Alleinerbe, BGB § 1931 Abs. 2.

Beispiele:

- Der Erblasser hinterläßt eine Frau und 1 Kind: Die Ehefrau und Kind erben je ½.
- Der Erblasser hinterläßt eine Frau und 2 Kinder: Ehefrau und Kinder erben je 1/3.
- Der Erblasser hinterläßt eine Frau und 5 Kinder: die Ehefrau erbt ¼, die Kinder erben je 3/20.
- Der Erblasser hat eine Frau, keine Kinder, einen Bruder und von seinen Eltern lebt noch die Mutter: Die Ehefrau erbt ½ , die Mutter ½ , der Bruder nichts.
- Der Erblasser hinterläßt eine Frau, und fünf Geschwister. Die Ehefrau erbt ½ , die Geschwister je 1/10.
- Der Erblasser hinterläßt eine Frau, seine Eltern sind verstorben, es leben aber noch alle 4 Großeltern. Die Ehefrau erhält ½ , die Großeltern je 1/8.

 Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft, BGB §§1415 ff. ist nach den einzelnen Vermögensmassen, Gesamtgut und Sondergut und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.

Das Gesamtgut bezeichnet das gesamte Vermögen beider Ehegatten, ebenso wie das hinzuerworbene, was nicht Sonder- oder Vorbehaltsgut ist.

Letztere beide Vermögen gehören jeweils nur einem Ehegatten, BGB § 1486. Sondergut ist das Vermögen, was nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann, z.B. unpfändbare Forderungen. Das Vorbehaltsgut ist das Vermögen, was ehevertraglich dazu erklärt wurde.

Für das Erbrecht ist maßgeblich, was für den Todesfall vereinbart wurde.

Haben die Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, BGB § 1483, besteht die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen (Kinder und Kindeskinder) des verstorbenen Ehegatten weiter. Die Anteile werden durch das gesetzliche Erbrecht bestimmt.

Mit anderen Worten wird der Anteil der verstorbenen Ehegatten nicht vererbt, sondern wird Gesamtshandseigentum der Erbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit den Abkömmlingen. Im übrigen, also auch Sondergut und Vorbehaltsgut, wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt, BGB § 1483 Abs. Abs. 3 2.HS.

Besteht keine Vereinbarung auf Fortsetzung der Gütergemeinschaft, gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut zum Nachlaß und unterliegt den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften, BGB § 1482.

 Weitere Rechte: "Voraus" und "Dreißigster"

BGB § 1932 sichert dem Ehegatten, der gesetzlicher Erbe wird, die Fortführung seines Lebensumfeldes, wie er es gewohnt war: Neben den Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge) oder neben den Großeltern, erhält der Ehegatte außer dem Erbteil die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, sofern sie nicht Zubehör des Grundstücks sind sowie die Hochzeitsgeschenke als sog. Voraus. Dies ist ein gesetzliches Vermächtnis. Der überlebende Ehegatte hat damit einen Anspruch auf diese Gegenstände gegen die Erbengemeinschaft.

Der "Dreißigste" gewährt den Familienangehörigen des Erblassers, die bei ihm gewohnt haben und von ihm Unterhalt bezogen haben eine Absicherung für 30 Tage nach dem Tode des Erblassers. Diese Personen können also 30 Tagelang noch die Wohnung und Haushaltsgegenstände benutzen, sowie Unterhalt beziehen. Auch dies ist ein gesetzliches Vermächtnis und kann gegen die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.

Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter


Einen ähnlichen Schutz hat die werdende Mutter, die einen Erben erwartet. Sie kann bis zur Geburt des Kindes Unterhalt aus dem Nachlaß oder, wenn mehrerer Erben vorhanden sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen, BGB § 1963. Dieser Anspruch richtet sich nicht gegen die Erben, sondern ist Nachlaßschuld.

Dies gilt auch, wenn das Kind Nacherbe ist und der Nacherbfall eintritt, bevor das Kind geboren ist BGB §§ 21412, 1963.

 Der Staat als Erbe

Der Staat erbt in 2 Fällen, BGB § 1936 Abs. 1:

- Es ist kein Erbe zu ermitteln.
- Die Erben schlagen die Erbschaft aus.

Letzteres kommt häufig dann vor, wenn der Nachlaß überschuldet ist. Das Erbrecht des Staates gilt somit auch dem Schutz der Nachlaßgläubiger.

Vermächtnisse und Auflagen bleiben wirksam und können gegen den Fiskus geltend gemacht werden. So kommt es oft vor, daß Erben einen überschuldeten Nachlaß ausschlagen, aber Vermächtnisse annehmen.

?Staat? bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Nachlaß an den Fiskus des Bundeslandes fällt, in dem der Erblasser niedergelassen war. Dieser Begriff ist weiter als der Wohnsitzbegriff. Er umfaßt jeden Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist.

Ansprüche sind also gegen das entsprechende Bundesland zu richten.

Das Nachlaßgericht stellt von sich aus Ermittlungen an, um einen Erben ausfindig zu machen. Es fordert durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse und durch Aushang auf, mögliche Erben mögen ihre Rechte anmelden. Nach Ablauf dieser Frist ergeht Feststellungsbeschluß, daß keine Erben vorhanden seien und der Nachlaß dem Fiskus auszuhändigen sei. Erst dann kann der Fiskus in Anspruch genommen werden, BGB § 1966.

Der Beschluß drückt lediglich eine widerlegbare Vermutung aus, d.h. taucht ein Erbe auf, kann er seine Position dem Fiskus gegenüber immer noch geltend machen.

Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Nachlaßschulden bleiben damit an ihm hängen.

 

 Die Lebenspartnerschaft

Erbrechtlich sind auch die Personen Ehegatten weitestgehend gleichgestellt, die sich in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft verbunden haben, § 10 LebensPG.

Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Lebenspartner zu ein Viertel erbt, wenn der verstorbene Lebenspartner Kinder hinterlassen hat, und zu ein Halb, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch leben. Haben die Partner die Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich dieser Anteil in beiden Fällen um ein Viertel, ähnlich der Zugewinngemeinschaft bei Ehegatten. Ansonsten ist der überlebende Lebenspartner alleiniger Erbe. Darüber hinaus kann er vorweg die Haushaltsgegenstände und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten.

Durch Testament oder Erbvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Im Einzelnen unterrichtet darüber der Notar.

Der Lebenspartner, der enterbt wurde oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht wurde, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser umfasst die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, LebensPG § 10 Abs. 6.

Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hat oder wenn der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt hat und dieser Antrag begründet war, LebensPG § 10 Abs. 3.

Zu bedenken ist derzeit noch, dass Lebenspartner erbschaftsteuerlich zur Zeit noch wie fremde Dritte behandelt werden, so dass sie nur einen geringen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können und der Besteuerung nach Steuerklasse III unterliegen.

 Urteile:

Ehegatten

Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings bleibt der Voraus nur dann außer Ansatz, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist. Eine Schenkung erfolgt nur dann aus sittlicher Pflicht, wenn sie in der Weise sittlich geboten war, daß ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Eine sittliche Pflicht dazu, Pflegeleistungen und sonstige Betreuung durch Schenkungen auszugleichen, ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger schwere persönliche Opfer gebracht hat und dadurch in eine Notlage geraten ist. OLG Naumburg 6 U 51/99.

Ein Ehepartner kann auch dann erben, wenn der andere während eines laufenden Scheidungsverfahrens gestorben ist. Es kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die Ehe so zerrüttet war, dass sie ohne Weiteres geschieden worden wäre, OLG Zweibrücken 3 W 103/00.

Auch wenn eine Ehe nicht mehr tatsächlich bestanden hat (hier: nachder Trennung des Ehepaares vor mehr als 50 Jahren), steht dem Überlebenden Ehegatten zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu, wenn die Ehe nicht geschieden wurde, Schleswig-Holsteinisches OLG 3 U 179/98.

Auch wenn eine Frau nur vier Monate kinderlos verheiratet war, steht ihr nach dem Tod ihres Mannes die halbe Erbschaft zuzüglich ein Viertel als Zugewinnausgleich zu - unabhängig davon, ob ihr Mann während der Ehe überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hatte. Die Eltern des Mannes (die hier einen wesentlichen Teil des Hauses ihres Sohnes/ihrer Schwiegertochter finanziert hatten) erben ein Viertel, OLG Bamberg, 3 U 47/98.

Hat ein in Scheidung lebender Mann im Testament seine neue Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt ("Geliebtentestament"), so kann nach seinem Tod seine Ehefrau das Testament nicht als sittenwidrig anfechten, wenn "zu vermuten" ist, daß es nicht ausschließlich den Zweck hatte, "die Geliebte für die geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder die Fortsetzung der sexuellen Beziehung zu fördern"; der Ehefrau steht nur der Pflichtteil zu, OLG Düsseldorf, 3 Wx 278/97.

 Verschiedenes

Auseinandersetzung

Die Erbteilungsklage ist auf Abschluss eines schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages gerichtet, der grundsätzlich den gesamten Nachlass umfassen muss. Gleichwohl ist eine Teilentscheidung (durch das Gericht) statthaft, wenn zugleich durch Grundurteil festgeschrieben wird, wie die Teilung des Restes zu erfolgen hat, der nur seinem Umfang nach noch durch Sachverständigengutachten ermittelt werden muss. Dass ein Erbe bei seiner Teilungsklage nahezu den gesamten Hausrat dem anderen Miterben zubilligt, rechtfertigt es nicht, ihm einzelne nicht teilbare Gegenstände zuzusprechen, an denen er ein besonders persönliches Interesse hat. Mangels Einigung ist auch in einem derartigen Fall der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes mit anschließender Erlösverteilung entsprechend der Erbquote anzuordnen. Erwirbt ein Ehepartner ein Bild für die gemeinsame Ehewohnung können die Grundsätze des Geschäftes für den, den es angeht, ergeben, dass das Kunstwerk beiden Eheleute zu Miteigentum übertragen worden ist. OLG 5 U 291/01.

Arbeitsverhältnis

Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber für sein Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung ausgehandelt, stirbt er aber vorher, so können seine Erben das Geld nicht verlangen, da der Anspruch darauf erst mit dem Tag des Ausscheidens entstanden wäre. (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 277/99 vom 16.05.2000)

Prozeßkostenhilfe

Stirbt jemand,der Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommen, die er nicht hätte zurückzahlen müssen, bevor das Verfahren beendet ist, so müssen seine Erben, wenn sie den Rechtsstreit nicht weiterführen, nicht für die bis dahin entstandenen Gerichtskosten aufkommen, da sie nicht schlechtergestellt werden dürfen als der Erblasser. OLG Düsseldorf, 10 WF 1/99

Schenkungsanfechtung:

Haben sich Ehepartner als Alleinerben eingesetzt und vereinbart, dass die Kinder die Schlusserben sein sollen, so können diese verlangen, dass Schenkungen, die der Vater nach dem Tod der Mutter vollzogen hat (hier: unter anderem 170.000 Mark an eine Nichte), wieder rückgängig gemacht werden, weil der Vater nur die Absicht hatte, dasErbe zu schmälern, LG Coburg, 22 O 538/99.

Abgetretene Lebensversicherung:

Tritt ein Lebensversicherter seine Ansprüche aus der Versicherung als Sicherheit für einen Kredit an die Bank ab, so hat er damit in Höhe des Darlehens das Bezugsrecht des Begünstigten für die Dauer der Abtretung widerrufen. Stirbt er, dann gehört die Versicherungssumme in Höhe des noch offen stehenden Kredits zum Erbe. Das gilt selbst dann, wenn die Bank auf die Lebensversicherung nicht zurückgreift, OLG Nürnberg 5 U 2292/98.

Erbenermittlung:

Zwar erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod, doch gibt das Erben-Ermittlungsagenturen nicht das Recht, beim Nachlaßgericht (das hier öffentlich - und vergeblich - nach Erben geforscht hatte) die Nachlaßakten einzusehen, Schleswig-Holsteinisches OLG 3 W 65/98.

Trauermahl

Die Erbin des verstorbenen Lebenspartners hat aus dem Nachlaß die Kosten der Beerdigung zu bestreiten. Dazu gehört auch das Trauermahl nach der Beerdigung - und dies selbst gegen ihren Willen, wenn der Vater des Verstorbenen die Trauergäste in ein Restaurant einlädt und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. (AmtsgerichtGrimma, 1 C 18/97)