Ratgeber Verfügungen, Pflichtteil

Einleitung

Testamente bedürfen in den meisten Fällen der Auslegung, da der wirkliche Wille des Erblassers oft im Dunkeln liegt. Das Gesetz hat dafür zahlreiche Auslegungsregeln geschaffen, die bei Ungewißheiten weiterhelfen. Aber auch der Testierwillige muss diese Regeln kenn, um seine Verfügungen so zu formulieren, dass sein Wille auch zur Ausführung kommt. Dieser Ratgeber behandelt alle letztwilligen Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können: Erbeinsetzung mit Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Enterbung und Erbverzicht.

 Testamentserbe

Erbe ist derjenige oder sind diejenigen, die nach dem Willen des Erblassers die Gesamtrechtsnachfolge in sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten antreten sollen.

Dies zu ermitteln ist oft nicht einfach, weil es nicht nur darauf ankommt, wie der Erblasser dies in seinem Testament formuliert hat.

Selbst bei dem Wortlaut ?ich vermache...? kann eine Erbeinsetzung vorliegen, zumal wenn es heißt ?ich vermache alles...?.

Ein Erbe erbt nie einen bestimmten Gegenstand. Als Alleinerbe erbt er alles oder neben anderen Erben erbt er vielmehr einen Erbanteil am gesamten Nachlaß, der dann auseinandergesetzt werden muß.

Im Zeitraum zwischen Erbfall und Auseinandersetzung besteht zwischen mehreren Erben eine Erbengemeinschaft.

Ist einer Person im Testament ein bestimmter Gegenstand zugedacht, kann es sich um Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung handeln. Dies ist Frage der Testamentsauslegung, die den wirklichen Willen des Erblassers ermittelt. Hierzu werden alle Umstände herangezogen, auch solche die sich nicht aus der Testamentsurkunde ergeben, sondern auf äußere Umstände zurückzuführen sind. So z.B. nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand, Hinzukommen weiterer Erben, Äußerung der Erblassers zu Lebzeiten u.v.m..

Mehrere Personen können auch nach Bruchteilen eingesetzt werden. Entweder wird dies so bezeichnet oder es ergibt sich aus den Wertangaben der zudachten Gegenstände. Schwierig wird es, wenn die angegebenen Bruchteile nicht das gesamte Vermögen umfassen, wenn der Erblasser z.B. seinen Sohn zu ½, die eine Tochter zu ¼ und die andere zu 1/6 eingesetzt hat. Wer erbt dann den Rest?

In diesem Fall ist zu fragen: Hat sich der Erblasser verrechnet oder wollte er die gesetzliche Erbfolge für den Rest des Vermögens?

Hat er sich verrechnet, sind die Kinder Erben und ihre Erbteile erhöhen sich entsprechend, BGB § 2089. Wollte er nur über 11/12 seines Nachlasses verfügen, geht der Rest an die gesetzlichen Erben.

Betragen die Bruchteile mehr als das Ganze tritt eine anteilige Minderung der einzelnen Erbanteile ein, BGB § 2090.

Sind mehrere Erben bestimmt, aber keine Anteile festgesetzt, wird durch Auslegung ermittelt, wie sich die Anteile verhalten könnten. Wenn dies nicht möglich ist, gilt die Auslegungsregel BGB § 2091: Die Bedachten erben zu gleichen Teilen.

Es kommt hin und wieder vor, daß verschiedene Erben auf Bruchteile und andere ohne Bruchteile eingesetzt sind. Hier kommt es auch wieder darauf an, ob die Bruchteile schon die Erbschaft erschöpfen.

Ist dies nicht der Fall, erhalten die Erben ohne Bruchteilsangabe den freibleibenden Teil, BGB § 2092 Abs. 2 und zwar zu gleichen Teilen, es sei denn die Auslegung ergibt etwas anderes. So kann auch eine Einsetzung auf gesetzliche Erbteile gewollt sein, BGB § 2066 ff.

Geht die Erbschaft aber schon in den Bruchteilen auf, ist über mehr als da Ganze verfügt und es gilt wieder ein anteilige Minderung der einzelnen Erbanteile, wobei jeder ohne Bruchteil soviel bekommt, wie der am geringsten Bedachte. Beispiel: A erbt 2/3, B erbt 1/3 und ebenfalls C ist als Erbe eingesetzt. Das Verhältnis der drei Erben muß daher lauten 2:1:1. Daraus ergeben sich folgende Erbteile: ½, ¼ und ¼.

 Ersatzerbe

Ersatzerbe ist derjenige, den der Erblasser für den Fall einsetzt, daß ein Erbe wegfällt, BGB § 2096.

 Vor- und Nacherbschaft

Der Nacherbe wird erst dann Erbe, wenn zunächst ein anderer Erbe geworden ist, BGB § 2100. Auch kann es eine Beschränkung für den Vorerben in seinem Erbrecht bedeuten. Der übliche Anwendungsfall ist die Absicherung der Kindeskinder im Weg der Nacherbfolge. Durch eine solche Anordnung kann der Erblasser seinen Nachlaß über einen weiten Zeitraum regeln.

Vor- und Nacherbschaft können durch eine Befristung oder Bedingung entstehen. So können die Verfügungen z.B. lauten:

- Meine Frau erbt alles und im Falle ihres Todes erbt mein Sohn.
- Meine Frau ist Vorerbin bis zum 31.12 2006, danach fällt alles an meine Kinder.

Mit einer Nacherbschaft kann man auch einen Bedachten zu einem Handeln bewegen, z.B. wenn der Nacherbfall eintreten soll, wenn der Bedachte seine Ausbildung abgeschlossen hat.

Maßgeblich für die Nacherbschaft ist, daß ein Erblasserwille erkennbar wird, der bestimmt, daß der (Vor-)erbe Erbenstellung erhalten soll, d.h. allein oder mit anderen den Nachlaß mit allen Rechten und Pflichten übernehmen soll.

Die meisten Problemfälle spielen sich im Bereich Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Vermächtnis ab.

Hat z.B. der Erblasser sein Vermögen seiner Tochter hinterlassen und verfügt, daß seine Frau bis zu ihrem Tode in dem gemeinsamen Haus wohnen soll, ist es Auslegungsfrage, ob hier eine Vorerbschaft oder ein Nießbrauchsvermächtnis vorliegt. Macht das Haus fast das Ganze Vermögen aus, kommt wohl eher Vorerbschaft in Betracht.

Die Frage der Vor-/Nacherbschaft spielt auch beim Berliner Testament ein wesentliche Rolle.

Im Weg der Nacherbfolge können auch noch nicht erzeugte Personen bedacht werden. Damit ist eine Möglichkeit eröffnet, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht denkbar ist, da nur der bereits gezeugte Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein und damit erben kann, BGB § 1923. Nacherbschaft stellt aber auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls ab, so daß hier auch Nachkommen berücksichtigt werden, die es erst zu diesem Zeitpunkt geben wird, BGB § 2101 Abs. 1.

Hier ist auf folgendes Problem zu achten: Setzt der Erblasser die Kinder seines Sohn zu Nacherben ein, ist der Sohn zunächst Vorerbe und kann die Früchte ziehen, bzw. den Nießbrauch nutzen. Besteht das Vermögen in Barvermögen, muß er das Geld risikolos anlegen (= festverzinslich), wozu er die Genehmigung der Vormundschaftsgerichts braucht. Die Zinsen darf er vereinnahmen. Verfügungen, also andere Anlageformen sind nicht möglich. Zu den Nacherben zählen auch die möglicherweise noch zu zeugende Kinder des Sohnes. Damit entsteht eine Nacherbengemeinschaft, die erst auseinandergesetzt werden kann, wenn der Nacherbfall eintritt, also mit dem Tode des Sohnes. Die bereits lebenden Kinder können also erst dann tatsächlich über das Geld verfügen, wenn der Vater verstorben ist.

Ebenso können juristische Personen bedacht werden, die erst nach dem Erbfall entstehen, BGB § 2101 Abs. 2.

Wird Vor-/Nacherbschaft angeordnet, ist dabei zu bedenken, was gelten soll, wenn der Erblasser seinen Abkömmling als Erben bestimmt und nach diesem einen Dritten. Der Erblasser muß hier überlegen und klarstellen, ob damit später geborene Kinder seines Abkömmlings von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollen oder nicht. Kann nämlich kein entsprechender Wille ermittelt werden, hat das Gesetz nämlich eine Auslegungsregel parat, die besagt daß in einem solchen Fall die Einsetzung des Dritten nur für den Fall gewollt ist, das der (Vor-)erbe ohne Kinder bleibt, BGB § 2107.

Sind mehrere Vorerben eingesetzt und verstirbt einer davon vor dem Erbfall, so gilt der Nacherbe als Ersatzerbe eingesetzt, BGB § 2102. Will der Erblasser dies verhindern und statt dessen verfügen, dass der Erbteil des verstorbenen Vorerben den anderen Vorerben anwächst, muß er dies entsprechend regeln.

Möglich ist auch ein Eintritt der gesetzlichen Erben als Vorerben: Nämlich dann, wenn der Erblasser sowohl Ersatzerbschaft des Nacherben wie auch die Anwachsung bei den Vorerben ausschließt. Hier erben die gesetzlichen Erben als Vorerben.

 Rechtsstellung des Vorerben

Der Vorerbe wird Erbe. D.h. grundsätzlich kann er über den Nachlaß frei verfügen. Jedoch mit Einschränkungen:

- Er kann den Nachlaß oder Gegenstände daraus nicht mehr anderweitig vererben.
- Er unterliegt u.U. bestimmten Verfügungsbeschränkungen, sog. beschränkte Vorerbschaft.

Bei der beschränkten Vorerbschaft kann der Vorerbe

- Kein Grundstück veräußern oder eine Hypothek oder Grundschuld darauf aufnehmen, BGB §§ 2113 Abs.1, 2114.
- Erbschaftsgegenstände verschenken, es sei denn es handelt sich um Anstandsschenkungen, BGB § 2113 Abs. 2.

Der Erblasser kann dies mildern:

Er stellt klar, daß der Vorerbe von diesen Beschränkungen befreit werden soll. Es bleiben aber folgende Beschränkungen bestehen:

- Keine unentgeltlichen Verfügungen = Schenkungen, BGB § 2113
- Verfügungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben in den Nachlaß, BGB § 2115
- Aufstellung eines Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände, BGB § 2121
- Duldung der Feststellung des Zustandes der Nachlaßgegenstände
- Der Ersetzungsgrundsatz, BGB § 2111

Will der Erblasser den Vorerben befreien, sollte er dies ausdrücklich tun, da im Zweifel beschränkte Vorerbschaft angenommen wird, BGB § 2112.

Auch der Nacherbe selbst kann abhelfen: Er stimmt einer entsprechenden Verfügung des Vorerben zu, BGB § 185, bzw. auch die übrigen Nacherben, falls es mehrere sind.

Der Vorerbe ist zugleich auch Nachlaßverwalter. Er hat den Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten, d.h. er muß Nachlaßverbindlichkeiten berichtigen, und auch Maßnahmen treffen, die eine Schädigung von Nachlaß oder Nachlaßgegenständen verhindern, z.B. notwendige Instandhaltung eines Hauses etc. Für solche aufgaben darf er auch Nachlaßgegenstände belasten oder veräußern. Dazu kann er die Einwilligung der Nacherben verlangen, BGB § 2120.

Handelt der Vorerbe nicht ordnungsgemäß, trifft ihn eine Schadensersatzpflicht, die aber erst mit Eintritt des Nacherbfalls fällig wird.

Vor-/Nacherbschaft hat den Zweck, den Nachlaß möglichst ungeschmälert zu erhalten. Daher gehört alles, was der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, wiederum zum Nachlaß und geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über, BGB § 2111.

 Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann einer Person ein bestimmter Teil des Nachlasses oder bestimmte Nachlaßgegenstände zugedacht werden. Dies kann ein Gegenstand, Geld oder ein Recht sein. Vermächtnisse werden also in testamentarischen Verfügungen getroffen.

Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft, der Begünstigte wird nicht Erbe. Beim Vermächtnis handelt es sich vielmehr um eine Beschwer des Erben. Der Begünstigte erhält einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Gesetzliche Vermächtnisse sind der Voraus, BGB § 1923 und der Dreißigste, BGB § 1969.

Ob ein Testament ein Vermächtnis enthält ist Auslegungsfrage. Meist wird ein Vermächtnis vorliegen, wenn ein bestimmter Gegenstand zugewandt ist, da eine Erbschaft nur im Nachlaß als Ganzem oder in Teilen des Ganzen bestehen kann, BGB § 2087.

Bei der Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers stehen dem Erblasser viele Möglichkeiten zur Verfügung.

Er kann die Person selbst bestimmen, entweder namentlich oder eine Gruppenbenennung (gesetzliche Erben, Kinder, Verwandte, aber auch Skatbrüder etc. soweit bestimmbar).

Er kann auch bestimmen, daß der Erbe oder die Erben einen bestimmten Gegenstand nicht erhalten sollen. Dann geht das Vermächtnis an die gesetzlichen Erben. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben, BGB § 2149.

Der Erblasser kann auch Kinder einsetzen, die noch nicht einmal erzeugt sind. Sie erwerben das Vermächtnis allerdings später.

Er kann auch den Bedachten durch eine andere Person (z.B. Testamentsvollstrecker) bestimmen lassen. Dies geht aber nur, wenn er in der Verfügung bereits eine überschaubare Gruppe benennt, aus der die betreffende Person auszuwählen ist, BGB §§ 2151, 2152.

Hat der Erblasser mehrere Vermächtnisnehmer eingesetzt, gilt das gleiche wie für mehrere Erben BGB §§ 2157 i.V.m. 2089 ?2093. Legt der Erblasser keine bestimmten Anteile am Vermächtnisgegenstand fest, sind alle zu gleichen Teilen bedacht.

 Voraus-, Ersatz- und Nachvermächtnis

Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Erben mit einem Vermächtnis bedenkt und die Erbengemeinschaft oder der Erbe selbst mit dem Vermächtnis beschwert sind.

Der so bedachte Erbe hat einen großen Vorteil: Ist der Nachlaß überschuldet, kann er die Erbschaft ausschlagen und das Vermächtnis annehmen.

Er ist geschützt für den Fall, daß die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis unwirksam sind, da die Unwirksamkeit des einen, die Wirksamkeit des anderen unberührt läßt.

Der Vermächtnisnehmer ist Nachlaßgläubiger und richtet seinen Anspruch gegen den ungeteilten Nachlaß. Das Vermächtnis wird also nicht auf seinen Nachlaßanteil angerechnet. Dies ist auch der Unterschied zur Teilungsanordnung.

Ein Ersatzvermächtnis liegt vor, wenn der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt oder erwerben kann, BGB § 2190. Es gelten dann die Regeln für den Ersatzerben BGB §§ 2097 ? 2099.

Das Nachvermächtnis gibt wie die Nacherbschaft die Möglichkeit über einen Nachlaßgegenstand über einen längeren Zeitraum hinweg zu verfügen und den Vermächtnisgegenstand zunächst dem einen Bedachten und dann einem anderen zuzuwenden. Das Nachvermächtnis wird durch einen Zeitpunkt oder ein Ereignis bestimmt. Anders als die Nacherbschaft unterliegt es aber keinen Beschränkungen, BGB § 2191.

Der Erblasser kann nur Sachen vermachen, die zum Zeitpunkt seines Todes zum Nachlaß gehören.

Gibt es den vermachten Gegenstand nicht mehr, ist er verändert worden oder veräußert worden, wird durch Auslegung ermittelt, ob das, was anstelle des Gegenstandes in den Nachlaß fällt, nunmehr als vermacht gilt.

 Erwerb des Vermächtnisses

Der Bedachte kommt an den ihm zugewandten Gegenstand dadurch, daß er seinen Anspruch auf den Gegenstand gegen den oder die Erben geltend macht.

Zuerst erwirbt er also einen Anspruch, sog. Anfall der Vermächtnisforderung. Dieser Anspruch ist eine sog. Anwartschaft, die er auch veräußern und weitervererben kann.

Den Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls kann der Erblasser bestimmen. In der Regel wird es der Erbfall sein, also der Tod des Erblassers. Mittels einer aufschiebenden Bedingung kann dies aber auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden z. B. ?wenn der Neffe seine Ausbildung beendet hat? oder ?10 Jahre nach dem Tode...?.

Hat der Erblasser Kinder bedacht, die beim Erbfall noch nicht einmal erzeugt waren, fällt das Vermächtnis erst mit dem Zeitpunkt der Geburt an, BGB § 2178.

Ist aber ein bedachtes Kind schon unterwegs, dann gilt BGB § 1923 entsprechend und das Kind ist bereits im Mutterleib Vermächtnisnehmer. Die Eltern können dann für das Kind den Anspruch geltend machen.

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis auch ausschlagen. Er muß dies aber nicht wie bei der Erbausschlagung dem Nachlaßgericht gegenüber erklären, sondern gegenüber dem oder den Erben.

 Haftung des beschwerten Erben

Der Anspruch aus einem Vermächtnis ist Nachlaßverbindlichkeit, BGB § 1967, er ist also aus dem noch ungeteilten Nachlaß zu erfüllen. Vermächtnisnehmern haftet der Erbe jedoch weniger streng als anderen Nachlaßgläubigern.

Seine Haftung ist auf den Nachlaß beschränkt

- Wenn Nachlaßverwaltung angeordnet ist, BGB § 1975,
- Wenn Nachlaßkonkurs eröffnet ist, BGB § 1975,
- Wenn die Dürftigkeitseinrede begründet ist, BGB § 1990,
- Wenn der Nachlaß zur Erfüllung der Verbindlichkeit nicht ausreicht, BGB § 1992.

 Auflagen

Mit der Auflage, BGB § 1940, kann der Erblasser Personen, die er als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt, eine bestimmte Aufgabe zuweisen, die er nach seinem Tod erfüllt haben möchte. Gleiches kann er auch mit einem Vermächtnis oder einer bedingten Erbeinsetzung erreichen. Aus der Sicht des Erblassers und des Beschwerten sehen die Alternativen alle gleich aus.

Der Unterschied zeigt sich aber, wenn man die Rechtstellung des durch die Auflage oder Vermächtnis Begünstigten anschaut. Im Fall der Auflage erhält dieser keinen Anspruch auf Erfüllung, den er selbst durchsetzen könnte. Als Vermächtnisnehmer hingegen kann er auf Erfüllung klagen.

Im Gegensatz zum Vermächtnis braucht die Auflage daher auch keinen Begünstigten zu benennen. Es genügt die Bezeichnung eines Zweckes, z.B. Spende zu wohltätigen Zwecken, Grabpflege, Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung von Schriften etc.

Die Rechtstellung des Begünstigten bei einer Auflage ist schwach. Daher muß die Erfüllung der Auflage überwacht werden. Dies kann durch den Erben oder in der Erbengemeinschaft durch die Miterben geschehen, BGB § 2194. Diese können dann den Anspruch für den Begünstigten auch einklagen. Nicht immer ist dieser Schutz ausreichend. U.U. kann der Beschwerte die Auflage auch folgenlos unterlassen. Daher sollte zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage immer auch ein Testamentsvollstrecker benannt werden, der die Einhaltung der Auflagen überwacht.

Eine Auflage kann unwirksam sein, wenn sie den Beschwerten zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet, BGB §§ 2192, 2171.

 Enterbung

Durch Enterbung wird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Enterbung kann im Testament dadurch erreicht werden, daß dies ausdrücklich so formuliert wird, z.B. ?meine Kinder erben nichts?, BGB § 1938.

Enterbung kann aber auch dadurch erreicht werden, daß ein anderer oder mehrere Personen auf den gesamtem Nachlaß eingesetzt werden und ein gesetzlicher Erbe somit faktisch ausgeschlossen ist.

Wenn die Erbeinsetzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam ist, hat die Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung auch in diesem Fall gelten soll. Im Testament sollte der Erblasser dies daher klarstellen.

Dem Enterbten verbleibt aber grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch. Dieser ist ein Erbersatzanspruch, den er gegen die Erben geltend machen kann, s.u.

Es kommt vor, daß in einem Testament ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird. Hier muß die Auslegung ermitteln, ob ihm ein Erbanteil in Höhe des Pflichtteils zustehen soll, oder ob er auf den Erbersatzanspruch beschränkt sein soll. Die Auslegungsregel des BGB § 2304 gibt ihm lediglich den Erbersatzanspruch.

Entzieht der Erblasser per Testament auch den Pflichtteil, ist klar, daß der Enterbte wirklich gar nichts erhalten soll. Zwar ist dies nur bestimmten Voraussetzungen möglich, BGB §§ 2333 ff., aber hier ist klar, daß, selbst wenn der Pflichtteilsentziehung scheitert, der Enterbte auf keinen Fall Erbe werden soll. Er bleibt daher auf den Pflichtteil beschränkt.

Eine Enterbung bewirkt, daß der Enterbte nicht Erbe wird. Es tritt dann die gleiche Situation ein, als hätte der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt, BGB §§ 1953Abs. 2, 2344 Abs.2 analog. Die Enterbung wirkt nicht auf die Abkömmlinge des Enterbten weiter. Will der Erblasser dies bewirken, muß er dies ausdrücklich anordnen.

 Erbunwürdigkeit

Aber auch wenn der Erblasser keine Enterbung bestimmt und daran vielleicht gar nicht gedacht hat, hält das Gesetz Vorschriften bereit, die die Erbenstellung sowohl eines Testamentserben wie eines gesetzlichen Erben beseitigen können.

BGB § 2331 führt zwar nicht automatisch zum Ausschluß des Erben, vielmehr muß dessen Erbenstellung durch Anfechtung beseitigt werden.

Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind folgende:

- Tötung oder Tötungsversuche gegen den Erblasser, BGB § 2339 Abs.1 Nr. 1 1.HS
- Taten gegen den Erblasser, die dessen Testierfähigkeit einschränken, BGB § 2339 Abs1 Nr.1 2.HS.
- Die vorsätzliche widerrechtliche Verhinderung einer Testamentserrichtung oder ?Aufhebung, BGB § 2339Abs. 1 Nr. 2,
- Die durch Täuschung oder Drohung herbeigeführte Testamentserrichtung,
- eine Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuch.

In bestimmten Fällen fällt die Erbunwürdigkeit aber auch wieder weg.

- wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser durch Täuschung oder Drohung veranlaßt worden war, vor dem Erbfall unwirksam wird,
- ebenso wenn die Verfügung Gegenstand eines Urkundendelikts war,
- wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Es muß aber erkennbar werden, daß er auf Sanktionen gegen den Erbunwürdigen verzichtet., BGB § 2343.

Die Anfechtung gegen der Erbunwürdigen unterliegt einer Frist, BGB §§ 23340Abs. 3, 2082. Erfolgt die Anfechtung nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, bleibt die Erbenstellung erhalten. Nach dreißig Jahren nach dem Erbfall ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Die Anfechtung erfolgt durch Anfechtungsklage mit dem Antrag, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird, BGB § 2342 Abs. 1. Die Rechtswirkung der Anfechtung tritt erst nach Rechtskraft des Urteils ein. Herausgabeklagen u.ä. können also erst danach erhoben werden.

Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, den der Wegfall des Erben begünstigt. Der Vorteil daraus muss jedoch erheblich sein.

Aus den gleichen Gründen wie der Erbe können auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte unwürdig sein die Zuwendungen anzunehmen. Ausreichend ist in diesen Fällen aber eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisunwürdigen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier ebenfalls 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

 Pflichtteil

Der Erblasser kann zwar Enterbungen durchführen, jedoch bleibt einem bestimmten Kreis von Berechtigten ein Pflichtteilsanspruch erhalten. Damit soll verhindert werden, daß der Staat unnötig Personen im sozialen Netzt auffangen muß.

Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören

- die Abkömmlinge
- der Ehegatte
- die Eltern

Die Eltern gehen aber neben Abkömmlingen des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung leer aus, BGB § 2309.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

D.h. zunächst muß die gesetzliche Erbquote festgestellt werden, BGB § 1924 ff.. Dabei zählen auch Personen mit, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht Erben werden, BGB § 2310 S.1, nicht aber wer wegen Erbverzichts nicht Erbe wird.

Um die Höhe des Pflichtteils als Geldbetrag zu bestimmen, muß die so ermittelte Pflichtteilsquote muß mit dem Nachlaßwert multipliziert werden.

Der Nachlaßwert wird für den Zeitpunkt des Erbfalls durch Abzug der Passiva von den Aktiva ermittelt. Vom Vermögen des Erblassers sind dessen Schulden und die Erbfallschulden wie Erbschaftssteuer ErbStG § 20, Zugewinnausgleich BGB §1371 Abs. 2 und 3,Unterhalt der werdenden Mutter, BGB § 1963, Kosten der Todeserklärung, und die Bestattungskosten, BGB § 1968.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Erbersatzanspruch. Dies führt dazu, daß der Pflichtteilsberechtigte nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird, sondern lediglich einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen diese erhält. Er muß also immer ausbezahlt werden.

Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einer Teilungsanordnung, Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann es passieren, daß sein Erbteil durch diese Beschwerung kleiner ausfällt als der Pflichtteil. Wenn der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, aber kleiner als der gesetzliche Pflichtteil, kann er die Erbschaft ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil beanspruchen, BGB § 2306 Abs. 1 S. 2, 2302 Abs. 2 S.2 i.V.m. 1371.

Der Vermächtnisnehmer kann dagegen in jedem Fall ausschlagen und den Pflichtteil beanspruchen, BGB § 2307.

Kein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn der Pflichtteil entzogen ist, der Berechtigte pflichtteilsunwürdig ist, BGB § 2345 Abs. 2, auf Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet wurde, BGB § 2346, ein vorzeitiger Erbausgleich erfolgt ist, BGB § 1934d, 1934e oder wenn Scheidungsantrag gestellt ist, BGB § 1933.

 Erbverzicht

Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung die ein zukünftiger Erbe mit dem Erblasser trifft und damit auf sein künftiges Erbrecht verzichtet, BGB §§2346, 2352.

Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. BGB §§ 2348, 2352. Beseitigt wird der Erbverzichtsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls notariell beurkundet werden muß. Meistens steht dem Verzicht eine Gegenleistung des Erblassers gegenüber.

Dies kann rechtlich zu Problemen führen, nämlich dann, wenn die Abfindungsvereinbarung aus welchen Gründen auch immer unwirksam ist. Dann kann nämlich passieren, das der Erbe an den Verzicht gebunden ist, aber die Abfindung nicht erhält. Dann müssen Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung verknüpft werden. Das geschieht am besten so, daß der Erbverzicht erst mit Erhalt der Abfindung wirksam wird.

Der Erbe kann verzichten

- auf das gesetzliche Erbrecht

- auf das Pflichtteilsrecht

- auf Erbeinsetzungen und Vermächtnisse

Verzichtet der Erbe auf das gesetzliche Erbrecht, dann ist in der Regel das Pflichtteilsrecht miteingeschlossen. Soll er jedoch den Pflichtteilsanspruch behalten, bedarf dies ausdrücklicher Vereinbarung, BGB § 2346 Abs. 1 S. 2.

Der Verzicht kann zugunsten anderer Personen erklärt werden, wenn diese tatsächlich Erben werden, BGB § 2350.

Verzichtet ein Abkömmling auf sein Erbrecht, dann sind in der Regel die anderen Abkömmlinge und der Ehegatte begünstigt, BGB § 2350 Abs. 2.

Der Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten (Bruder, Onkel, Neffe) erstreckt sich auf den ganzen Stamm, so daß dessen Abkömmlinge nicht mehr erben können, BGB § 2349.

Auf Erbeinsetzungen und Vermächtnisse kann nach BGB § 2352 auch verzichtet werden, wenn bereits ein Vermächtnis durch Testament verfügt ist. Dies gewinnt an Bedeutung, wenn der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und eine letztwillige Verfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Beim Erbverzichtsvertrag kann der geschäftsunfähige Erblasser vom gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Beim Erbvertrag können bedachte Dritte einen Erbverzichtsvertrag schließen, nicht aber die Parteien, da diese auf den Aufhebungsvertrag zu verweisen sind.

 Urteile

Unterschrift

Da ein handgeschriebenes Testament "unterschrieben" sein muss, geht ein in einem "Testament" (hier: mit 15.000 Mark) Bedachter leer aus, wenn sich auf dem Schriftstück lediglich am oberen Rand das Namenskürzel des Erblassers befindet. (Landgericht Memmingen, 3 O 374/99)

Erbeinsetzung

Mitarbeiter von ambulanten Pflegebetrieben dürfen - anders als Angestellte eines Pflegeheimes - von den bedürftigen Personen als Erben ins Testament aufgenommen werden, weil bei dieser Art der Betreuung kein so festes Verhältnis oder eine Abhängigkeit zu erwarten ist wie bei stationärer Pflege - zumal dann, wenn (wie hier) die finanziellen Möglichkeiten des Bedürftigen auch andere Betreuer oder Dienste zuließen, OLG Düsseldorf, 3 W 350/00.

Wird ein Pflegebedürftiger von seiner Nachbarin in seiner Wohnung (hier: bis zu seinem Tod) betreut, so kann er sie testamentarisch als Alleinerbin bestimmen, mit der Folge, dass den Angehörigen des Verstorbenen lediglich der Pflichtteil bleibt, weil das für das Verhältnis zwischen Heimträger/Pflegeperson und Heimbewohnern im Heimgesetz festgeschriebene "Testierverbot" auf die ambulante Pflege daheim nicht anwendbar ist, LG Bonn, 4 T 72/99.

"Weist mein Sohn B den Testamentsvollstreckern glaubhaft nach, daß er sich in geordneter und vor Gläubigern gesicherter wirtschaftlicher Lage befindet, so sind die Testamentsvollstrecker berechtigt, die sämtlichen Bestimmungen des § 4 als nicht vorhanden zu behandeln...". Eine solche Anordnung behandelte das KG Berlin als Bedingung und sah die Einschränkungen des BGB § 2065 Absatz 1 als nicht gegeben an: "Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, daß ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll", KG Berlin 1 W 6796/95.

Betreut eine Frau eine schwerpflegebedürftige Person in ihrer eigenen Wohnung, wofür sie (hier: mit 2.100 Mark monatlich) bezahlt wird, so handelt es sich um "Heimpflege" - mit der Folge, daß die Frautrotz ausdrücklicher testamentarischer Verfügung die gepflegte Person nicht beerben kann, Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 176/98.

Verkauft ein Miterbe seinen Nachlassanteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gemäß § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht besteht auch fort, wenn wie hier die Erbengemeinschaft schon über dreißig Jahre existiert, da es keine Verpflichtung gibt, die Erbengemeinschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Erbfall aufzulösen, OLG Rostock vom 26.11.1998 7 U 301/97

Heimbewohner:

Auch die Ehefrau eines in einem Pflegeheim arbeitenden Pförtners darf von einer Heimbewohnerin nicht als Erbin in ihrem Testament bedacht werden, weil das Arbeitsklima im Heim von Konkurrenzdruck freigehalten und die "Ausnutzung alter Menschen" verhindert werden soll. (Dass die Beschäftigten von Pflegeheimen insoweit kein "Erbrecht"haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Heimgesetz), OLG Frankfurt am Main, 20 W 71/99

Das gesetzliche Verbot, daß Heimbewohner zugunsten ihrer Einrichtung oder deren Beschäftigten ein Testament schreiben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil dadurch vermieden werden soll, "die Hilf-oder Arglosigkeit alter Menschen" auszunutzen, ferner verhindert werden soll, "daß durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder -versprechen eine unterschiedliche Behandlung von Altenheimbewohnern eintritt", BVerfG 1 BvR 434/98 vom 23.7.1998.

Anfechtung:

Erfährt eine Tochter 20 Jahre nach dem Tod ihrer Mutter, dass sie per Testament enterbt wurde, so kann sie dann noch ihren Pflichtteil geltend machen (dafür gilt eine Frist von 3 Jahren seit der Kenntnis von der Enterbung). Dies gilt auch, wenn sie 20 Jahre zuvor gegen den Übergang der Erbschaft ihrer Mutter auf deren Bekannten nichts unternommen hatte, was aufgrund eines ungültigen (nicht unterschriebenen) Testaments geschehen war, OLG Oldenburg, 5 U 64/98.

Gehört eine Eigentumswohnung einer Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe allein berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anzufechten, BayObLG vom 20.05.1998 2Z BR 25/98.

Getrenntleben:

Auch wenn eine Ehe nicht mehr tatsächlich bestanden hat (hier: nach der Trennung des Ehepaares vor mehr als 50 Jahren), steht dem Überlebenden Ehegatten zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu, wenn die Ehe nicht geschieden wurde. Schleswig-Holsteinisches OLG, 3 U 179/98

Schlusserben:

Haben sich Ehepartner als Alleinerben eingesetzt und vereinbart, dass die Kinder die Schlusserben sein sollen, so können diese verlangen, dass Schenkungen, die der Vater nach dem Tod der Mutter vollzogen hat (hier: unter anderem 170.000 Mark an eine Nichte), wieder rückgängig gemacht werden, weil der Vater nur die Absicht hatte, das Erbe zu schmälern. (Landgericht Coburg, 22 O 538/99)

Gewinnsparvertrag.

Übernimmt eine Alleinerbin vom Erblasser einen Gewinnsparvertrag und kauft sich darauf ein Los, das einen Gewinn bringt (hier: 10.000Mark), so braucht sie daran die Pflichtteilsberechtigten nicht zu beteiligen, weil es auf das Vermögen am Todestag ankommt, das Los aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekauft war; der Gewinnsparvertrag selbst hatte noch keinen "Wert", AG Pirmasens, 1 C 26/98.

Geliebtentestament:

Hat ein in Scheidung lebender Mann im Testament seine neue Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt ("Geliebtentestament"), so kannnach seinem Tod seine Ehefrau das Testament nicht als sittenwidriganfechten, wenn "zu vermuten" ist, daß es nicht ausschließlich denZweck hatte, "die Geliebte für die geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder die Fortsetzung der sexuellen Beziehung zu fördern"; der Ehefrau steht nur der Pflichtteil zu, OLG Düsseldorf, 3 Wx 278/97 vom 3.12.1997.

Verzicht:

Ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden von dessen Erben nicht mehr aufgehoben werden, BGH IV ZR 159/97

Verzichtet ein Sohn auf seine Erb- und Pflichtteilsrechte, wird dies jedoch nach seinem Tod durch Mutter und Tochter aufgehoben, so kann die Enkelin (die Tochter des Sohnes) trotz der Aufhebung später keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, BGH IVZR 159/97 vom 24.6.1998

Enterbung:

Wer seine Mutter bestialisch ermordet, der ist - auch wenn er im Zustand "erheblich verminderter Schuldfähigkeit" gehandelt hat, erbunwürdig und darf das Erbe der Mutter nicht antreten, LG Düsseldorf, 15 O 206/98.

Ein Vater kann per Testament seine Kinder für den Fall enterben, daß sie nicht "standesgemäß" heiraten. Ihre "berechtigten Belange" sind für diesen Fall durch das Pflichtteilsrecht gewahrt, BGH IV ZB 19/97 vom 2.12.1998